§ 30 ASchG

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß Nichtraucherdass nicht rauchende Arbeitnehmer/innen vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.

(2) Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsamIn Arbeitsstätten in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten müssen, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird,Gebäuden ist das Rauchen am Arbeitsplatzfür Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen verboten, sofern Nichtraucher/innen in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.

(3) Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daßIst eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in den Aufenthaltsräumender Arbeitsstätte vorhanden, kann der/die Arbeitgeber/in abweichend von Abs. 2 einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist, sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen vongewährleistet ist, dass der Tabakrauch geschützt sindnicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucher/innenräume eingerichtet werden.

(4) In SanitätsräumenAbs. 1 bis 3 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und Umkleideräumen ist das Rauchen verbotenWasserpfeifen im Sinn des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995.

Stand vor dem 30.04.2018

In Kraft vom 29.12.2001 bis 30.04.2018

(1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß Nichtraucherdass nicht rauchende Arbeitnehmer/innen vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.

(2) Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsamIn Arbeitsstätten in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten müssen, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird,Gebäuden ist das Rauchen am Arbeitsplatzfür Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen verboten, sofern Nichtraucher/innen in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.

(3) Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daßIst eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in den Aufenthaltsräumender Arbeitsstätte vorhanden, kann der/die Arbeitgeber/in abweichend von Abs. 2 einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist, sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen vongewährleistet ist, dass der Tabakrauch geschützt sindnicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucher/innenräume eingerichtet werden.

(4) In SanitätsräumenAbs. 1 bis 3 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und Umkleideräumen ist das Rauchen verbotenWasserpfeifen im Sinn des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995.

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