Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern.
(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von
1.Ziffer einsArbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind;
2.Ziffer 2Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden ist;Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, anzuwenden ist;
3.Ziffer 3Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287;
4.Ziffer 4Hausgehilfen und Hausangestellten in privaten Haushalten;
5.Ziffer 5Heimarbeitern im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.Heimarbeitern im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,)
In Kraft seit 01.06.1999 bis 31.12.9999
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