§ 1 ASchG

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1999 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von

1.

Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind;

2.

Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das BundesbedienstetenBundes-SchutzgesetzBedienstetenschutzgesetz, BGBl. Nr. 164/1977BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden ist;

3.

Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;

4.

Hausgehilfen und Hausangestellten in privaten Haushalten;

5.

Heimarbeitern im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.

(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)

Stand vor dem 31.05.1999

In Kraft vom 19.01.1999 bis 31.05.1999

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von

1.

Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind;

2.

Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das BundesbedienstetenBundes-SchutzgesetzBedienstetenschutzgesetz, BGBl. Nr. 164/1977BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden ist;

3.

Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;

4.

Hausgehilfen und Hausangestellten in privaten Haushalten;

5.

Heimarbeitern im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.

(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)

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