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(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von
1. | Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind; | |||||||||
2. | Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das | |||||||||
3. | Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287; | |||||||||
4. | Hausgehilfen und Hausangestellten in privaten Haushalten; | |||||||||
5. | Heimarbeitern im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961. |
(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von
1. | Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind; | |||||||||
2. | Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das | |||||||||
3. | Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287; | |||||||||
4. | Hausgehilfen und Hausangestellten in privaten Haushalten; | |||||||||
5. | Heimarbeitern im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961. |
(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)