Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmung des § 3 kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
In Kraft seit 22.07.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 ARPTV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 ARPTV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 ARPTV