§ 3 ARPTV

ARPTV - Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Das Piercen und Tätowieren dürfen nur vorgenommen werden, wenn kein Hinweis auf eine dem Piercen und Tätowieren entgegenstehende Kontraindikation vorliegt. Hinsichtlich möglicher Kontraindikationen, wie etwa Hämophilie, Diabetes, Hepatitiden, HIV, Hautkrankheiten, Ekzeme, Allergien, angeborene Immundefizienerkrankungen, andere Ursachen einer Immunsuppression, Autoimmunerkrankungen, Blutverdünnungstherapie, Geschlechtskrankheiten, fieberhafte Infekte, ist aufzuklären und hat eine schriftliche Bestätigung der erfolgten Aufklärung seitens der zu piercenden oder tätowierenden Person bzw. erforderlichenfalls des Erziehungsberechtigten der Minderjährigen Person zu erfolgen.

In Kraft seit 01.03.2003 bis 31.12.9999
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