Gesamte Rechtsvorschrift ARPTV

Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren

ARPTV
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 ARPTV


  1. (1)Absatz einsPiercen im Sinne dieser Verordnung ist das Durchstechen der Haut zwecks Anbringung von Schmuck an Hautfalten, verknorpelten Stellen des Ohres oder des Nasenflügels, oder an der Zunge vor dem Zungenbändchen, sofern dazu ein Gerät verwendet wird, das höchstens zwei Millimeter durchmessend in die Haut eindringt und keine strich- oder flächenförmigen Verletzungen oder Vernarbungen verursacht.
  2. (2)Absatz 2Tätowieren im Sinne dieser Verordnung ist das Einfügen von Farbstoffen in die menschliche Haut oder Schleimhaut zu dekorativen Zwecken. Zum Tätowieren zählt auch das Anbringen von Permanent-Make-Up.

§ 2 ARPTV


  1. (1)Absatz einsDas Piercen und Tätowieren bedürfen der rechtswirksamen schriftlichen Einwilligung der zu piercenden oder der zu tätowierenden Person. Das Piercen von Minderjährigen bedarf zusätzlich der rechtswirksamen schriftlichen Einwilligung der mit der Pflege und Erziehung des Minderjährigen betrauten Person. Handelt es sich bei der zu piercenden Person um einen mündigen Minderjährigen, entfällt die Einwilligungspflicht, wenn zu erwarten ist, dass die gepiercte Stelle innerhalb von 24 Tagen heilt. Das Tätowieren von minderjährigen Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, bedarf der rechtswirksamen schriftlichen Einwilligung der mit der Pflege und Erziehung des Minderjährigen betrauten Person. Das Tätowieren von minderjährigen Personen vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres sowie das Piercen von unmündigen minderjährigen Personen ist verboten.
  2. (2)Absatz 2Vor Einholung der schriftlichen Einwilligung gemäß Abs. 1 sind die zu piercende Person, gegebenenfalls zusätzlich die mit der Pflege und Erziehung des Minderjährigen betraute Person, oder die zu tätowierende Person über die mit dem Piercen und Tätowieren verbundenen Risken aufzuklären. Eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Aufklärung hat zu erfolgen. Im Falle von Komplikationen nach dem erfolgten Pierc- bzw. Tätowiervorgang ist dem Betroffenen das Aufsuchen eines Arztes anzuraten.Vor Einholung der schriftlichen Einwilligung gemäß Absatz eins, sind die zu piercende Person, gegebenenfalls zusätzlich die mit der Pflege und Erziehung des Minderjährigen betraute Person, oder die zu tätowierende Person über die mit dem Piercen und Tätowieren verbundenen Risken aufzuklären. Eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Aufklärung hat zu erfolgen. Im Falle von Komplikationen nach dem erfolgten Pierc- bzw. Tätowiervorgang ist dem Betroffenen das Aufsuchen eines Arztes anzuraten.
  3. (3)Absatz 3Eine Aufklärung hat insbesondere über die erforderliche Nachbehandlung der gepiercten bzw. tätowierten Körperregion, mögliche unerwünschte Reaktionen nach Vornahme des Piercings oder der Tätowierung wie allergische und entzündliche Reaktionen sowie die Möglichkeit zur Entfernung des Piercings und der Tätowierung sowie der damit verbundenen Gefahren zu erfolgen.

§ 3 ARPTV


Paragraph 3,

Das Piercen und Tätowieren dürfen nur vorgenommen werden, wenn kein Hinweis auf eine dem Piercen und Tätowieren entgegenstehende Kontraindikation vorliegt. Hinsichtlich möglicher Kontraindikationen, wie etwa Hämophilie, Diabetes, Hepatitiden, HIV, Hautkrankheiten, Ekzeme, Allergien, angeborene Immundefizienerkrankungen, andere Ursachen einer Immunsuppression, Autoimmunerkrankungen, Blutverdünnungstherapie, Geschlechtskrankheiten, fieberhafte Infekte, ist aufzuklären und hat eine schriftliche Bestätigung der erfolgten Aufklärung seitens der zu piercenden oder tätowierenden Person bzw. erforderlichenfalls des Erziehungsberechtigten der Minderjährigen Person zu erfolgen.

§ 4 ARPTV


Paragraph 4,

Die Einholung der schriftlichen Einwilligung gemäß § 2 Abs. 1, der schriftlichen Bestätigung gemäß § 2 Abs. 2 sowie eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung und die Chargennummern der verwendeten Farben und Stoffe sind zu dokumentieren und über einen Zeitraum von zehn Jahren verfügbar zu halten. Eine Ablichtung der genannten Dokumente ist dem Kunden auszufolgen. Die Einholung der schriftlichen Einwilligung gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, der schriftlichen Bestätigung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sowie eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung und die Chargennummern der verwendeten Farben und Stoffe sind zu dokumentieren und über einen Zeitraum von zehn Jahren verfügbar zu halten. Eine Ablichtung der genannten Dokumente ist dem Kunden auszufolgen.

§ 5 ARPTV


Paragraph 5,

Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmung des § 3 kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 3, kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

§ 6 ARPTV (weggefallen)


§ 6 ARPTV (weggefallen) seit 22.07.2008 weggefallen.

§ 7 ARPTV (weggefallen)


§ 7 ARPTV (weggefallen) seit 22.07.2008 weggefallen.

§ 8 ARPTV (weggefallen)


§ 8 ARPTV (weggefallen) seit 22.07.2008 weggefallen.

§ 9 ARPTV (weggefallen)


§ 9 ARPTV (weggefallen) seit 22.07.2008 weggefallen.

Anlage

Anl. 1 ARPTV (weggefallen)


Anl. 1 ARPTV (weggefallen) seit 22.07.2008 weggefallen.

Anl. 2 ARPTV (weggefallen)


Anl. 2 ARPTV (weggefallen) seit 22.07.2008 weggefallen.

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