§ 5 ARPTV

Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 5,

Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmung des § 5§ 3 . Die Einholungkann bewirken, dass der schriftlichen Einwilligung gemäß § 2 Abs. 1Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 3, kann bewirken, dass der schriftlichen Bestätigung gemäß § 2 Abs. 2 sowie eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung undGewerbetreibende die Chargennummern der verwendeten Farben und Stoffe gemäß § 4 Abs. 2 sind zu dokumentieren und über einen Zeitraum von zehn Jahren verfügbar zu haltenfür die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Eine Ablichtung der genannten Dokumente ist dem Kunden auszufolgen.

Stand vor dem 21.07.2008

In Kraft vom 01.03.2003 bis 21.07.2008
Paragraph 5,

Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmung des § 5§ 3 . Die Einholungkann bewirken, dass der schriftlichen Einwilligung gemäß § 2 Abs. 1Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 3, kann bewirken, dass der schriftlichen Bestätigung gemäß § 2 Abs. 2 sowie eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung undGewerbetreibende die Chargennummern der verwendeten Farben und Stoffe gemäß § 4 Abs. 2 sind zu dokumentieren und über einen Zeitraum von zehn Jahren verfügbar zu haltenfür die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Eine Ablichtung der genannten Dokumente ist dem Kunden auszufolgen.

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