1.Ziffer einsBehandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
2.Ziffer 2Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;
3.Ziffer 3Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
4.Ziffer 4Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;
5.Ziffer 5Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 82 Abs. 4).Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (Paragraph 82, Absatz 4,).
In Kraft seit 01.07.1974 bis 31.12.9999
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