Der Betriebsräteversammlung obliegt:
1. | Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds; | |||||||||
2. | Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage; | |||||||||
3. | Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds; | |||||||||
4. | Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates; | |||||||||
5. | Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 82 Abs. 4). |
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