Art. 1 § 12 AngG

AngG - Angestelltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Wenn der Angestellte vom Dienstgeber vertragswidrig verhindert wird, Provisionen oder Taggelder (Diäten) in dem vereinbarten oder in dem nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfang zu verdienen, so gebührt ihm eine angemessene Entschädigung.

In Kraft seit 01.07.1921 bis 31.12.9999
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