Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Lehrlinge im Sinne der Gewerbeordnung, ferner auf Angestellte der Seeschiffahrt sowie auf Angestellte in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sofern letztere nicht Handlungsgehilfen sind.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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