Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.11.2024
Das Dienstverhältnis der als Beamte oder Bedienstete des Bundes, einer Bundesanstalt oder eines vom Bund verwalteten Fonds angestellten Personen wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
In Kraft seit 01.07.1921 bis 31.12.9999
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