Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsWird der Arzneimittel-Großhändler oder Arzneimittel-Vollgroßhändler auf Grund einer Verordnung gemäß § 57a Abs. 3 zur Bevorratung von Wirk- oder Hilfsstoffen verpflichtet, gebührt ihm auf Antrag eine Entschädigung für die Kosten von auf Grund einer Überschreitung des Verfalldatums nicht abgegebener Wirkstoffe.Wird der Arzneimittel-Großhändler oder Arzneimittel-Vollgroßhändler auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 3, zur Bevorratung von Wirk- oder Hilfsstoffen verpflichtet, gebührt ihm auf Antrag eine Entschädigung für die Kosten von auf Grund einer Überschreitung des Verfalldatums nicht abgegebener Wirkstoffe.
(2)Absatz 2Kosten gemäß Abs. 1 sindKosten gemäß Absatz eins, sind
1.Ziffer einsder Einkaufspreis des nicht abgegebenen Wirkstoffs,
2.Ziffer 2Kosten in Höhe des 3-Monats-Euribor-Satzes zuzüglich 0,25 Prozentpunkte, berechnet auf den Einkaufspreis des nicht abgegebenen Wirkstoffs,
3.Ziffer 3Entsorgungskosten, und
4.Ziffer 4entstandene Lagerkosten, höchstens jedoch in Höhe von 5 % des Einkaufspreises,
abzüglich des aus dem Verkauf des zu bevorratenden Wirkstoffs erzielten Gewinns.
(3)Absatz 3§ 94k Abs. 3 bis 6 gilt.Paragraph 94 k, Absatz 3 bis 6 gilt.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2027
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