§ 94l AMG

Arzneimittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2027
  1. (1)Absatz einsWird der Arzneimittel-Großhändler oder Arzneimittel-Vollgroßhändler auf Grund einer Verordnung gemäß § 57a Abs. 3 zur Bevorratung von Wirk- oder Hilfsstoffen verpflichtet, gebührt ihm auf Antrag eine Entschädigung für die Kosten von auf Grund einer Überschreitung des Verfalldatums nicht abgegebener Wirkstoffe.Wird der Arzneimittel-Großhändler oder Arzneimittel-Vollgroßhändler auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 3, zur Bevorratung von Wirk- oder Hilfsstoffen verpflichtet, gebührt ihm auf Antrag eine Entschädigung für die Kosten von auf Grund einer Überschreitung des Verfalldatums nicht abgegebener Wirkstoffe.
  2. (2)Absatz 2Kosten gemäß Abs. 1 sindKosten gemäß Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einsder Einkaufspreis des nicht abgegebenen Wirkstoffs,
    2. 2.Ziffer 2Kosten in Höhe des 3-Monats-Euribor-Satzes zuzüglich 0,25 Prozentpunkte, berechnet auf den Einkaufspreis des nicht abgegebenen Wirkstoffs,
    3. 3.Ziffer 3Entsorgungskosten, und
    4. 4.Ziffer 4entstandene Lagerkosten, höchstens jedoch in Höhe von 5 % des Einkaufspreises,
    abzüglich des aus dem Verkauf des zu bevorratenden Wirkstoffs erzielten Gewinns.
  3. (3)Absatz 3§ 94k Abs. 3 bis 6 gilt.Paragraph 94 k, Absatz 3 bis 6 gilt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2027
  1. (1)Absatz einsWird der Arzneimittel-Großhändler oder Arzneimittel-Vollgroßhändler auf Grund einer Verordnung gemäß § 57a Abs. 3 zur Bevorratung von Wirk- oder Hilfsstoffen verpflichtet, gebührt ihm auf Antrag eine Entschädigung für die Kosten von auf Grund einer Überschreitung des Verfalldatums nicht abgegebener Wirkstoffe.Wird der Arzneimittel-Großhändler oder Arzneimittel-Vollgroßhändler auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 3, zur Bevorratung von Wirk- oder Hilfsstoffen verpflichtet, gebührt ihm auf Antrag eine Entschädigung für die Kosten von auf Grund einer Überschreitung des Verfalldatums nicht abgegebener Wirkstoffe.
  2. (2)Absatz 2Kosten gemäß Abs. 1 sindKosten gemäß Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einsder Einkaufspreis des nicht abgegebenen Wirkstoffs,
    2. 2.Ziffer 2Kosten in Höhe des 3-Monats-Euribor-Satzes zuzüglich 0,25 Prozentpunkte, berechnet auf den Einkaufspreis des nicht abgegebenen Wirkstoffs,
    3. 3.Ziffer 3Entsorgungskosten, und
    4. 4.Ziffer 4entstandene Lagerkosten, höchstens jedoch in Höhe von 5 % des Einkaufspreises,
    abzüglich des aus dem Verkauf des zu bevorratenden Wirkstoffs erzielten Gewinns.
  3. (3)Absatz 3§ 94k Abs. 3 bis 6 gilt.Paragraph 94 k, Absatz 3 bis 6 gilt.

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