Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Ausgenommen von den Meldeverpflichtungen der §§ 75a bis § 75c sind jene Fälle, in denen ein schwerwiegender unerwünschter Zwischenfall bzw. eine schwerwiegende unerwünschte Reaktion gemäß §§ 17 oder 32 Gewebesicherheitsgesetz gemeldet werden muss.
In Kraft seit 15.12.2012 bis 31.12.9999
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