Ausgenommen von den Meldeverpflichtungen der §§ 75a bis § 75c sind jene Fälle, in denen ein schwerwiegender unerwünschter Zwischenfall bzw. eine schwerwiegende unerwünschte Reaktion gemäß §§ 17 oder 32 Gewebesicherheitsgesetz gemeldet werden muss. Ausgenommen von den Meldeverpflichtungen der Paragraphen 75 a bis Paragraph 75 c, sind jene Fälle, in denen ein schwerwiegender unerwünschter Zwischenfall bzw. eine schwerwiegende unerwünschte Reaktion gemäß Paragraphen 17, oder 32 Gewebesicherheitsgesetz gemeldet werden muss.
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