Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Der Sponsor hat die Durchführung einer klinischen Prüfung an einer Krankenanstalt vor deren Beginn sowie deren Beendigung dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu melden.
In Kraft seit 01.02.2022 bis 31.12.9999
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