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(1) Die klinischeDer Sponsor hat die Durchführung einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels darf an einer Schwangeren nur durchgeführt werden, wenn
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(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für klinische Prüfungen von Arzneimitteln, die dazu bestimmt sind, den Eintritt einer SchwangerschaftKrankenanstalt vor deren Beginn sowie deren Beendigung dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu ermöglichenmelden.
(1) Die klinischeDer Sponsor hat die Durchführung einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels darf an einer Schwangeren nur durchgeführt werden, wenn
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(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für klinische Prüfungen von Arzneimitteln, die dazu bestimmt sind, den Eintritt einer SchwangerschaftKrankenanstalt vor deren Beginn sowie deren Beendigung dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu ermöglichenmelden.