§ 14 AMG

AMG - Arzneimittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer eingehenden und raschen Prüfung des Antrages und der Zulassungs- und Registrierungsunterlagen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anträge und Mitteilungen sowie über Inhalt, Umfang, Form, Beschaffenheit und Vorlage der Muster und Unterlagen gemäß §§ 9a bis 12a und 24 erlassen.

In Kraft seit 02.01.2006 bis 31.12.9999
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