§ 14 AMG

Arzneimittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2006 bis 31.12.9999

Zur AntragstellungDer Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann unter Bedachtnahme auf Zulassung oder zur Anmeldungdie Erfordernisse einer Arzneispezialität sind berechtigt:eingehenden und raschen Prüfung des Antrages und der Zulassungs- und Registrierungsunterlagen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anträge und Mitteilungen sowie über Inhalt, Umfang, Form, Beschaffenheit und Vorlage der Muster und Unterlagen gemäß §§ 9a bis 12a und 24 erlassen.

1.

ein Gewerbetreibender, der auf Grund der Gewerbeordnung 1994 zur Herstellung der oder zum Großhandel mit der betreffenden Arzneispezialität berechtigt ist,

2.

ein Betreiber einer inländischen öffentlichen Apotheke oder

3.

ein in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ansässiger pharmazeutischer Unternehmer, der berechtigt ist, die betreffende Arzneispezialität in Verkehr zu bringen.

Stand vor dem 01.01.2006

In Kraft vom 01.08.1996 bis 01.01.2006

Zur AntragstellungDer Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann unter Bedachtnahme auf Zulassung oder zur Anmeldungdie Erfordernisse einer Arzneispezialität sind berechtigt:eingehenden und raschen Prüfung des Antrages und der Zulassungs- und Registrierungsunterlagen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anträge und Mitteilungen sowie über Inhalt, Umfang, Form, Beschaffenheit und Vorlage der Muster und Unterlagen gemäß §§ 9a bis 12a und 24 erlassen.

1.

ein Gewerbetreibender, der auf Grund der Gewerbeordnung 1994 zur Herstellung der oder zum Großhandel mit der betreffenden Arzneispezialität berechtigt ist,

2.

ein Betreiber einer inländischen öffentlichen Apotheke oder

3.

ein in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ansässiger pharmazeutischer Unternehmer, der berechtigt ist, die betreffende Arzneispezialität in Verkehr zu bringen.

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