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Zur AntragstellungDer Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann unter Bedachtnahme auf Zulassung oder zur Anmeldungdie Erfordernisse einer Arzneispezialität sind berechtigt:eingehenden und raschen Prüfung des Antrages und der Zulassungs- und Registrierungsunterlagen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anträge und Mitteilungen sowie über Inhalt, Umfang, Form, Beschaffenheit und Vorlage der Muster und Unterlagen gemäß §§ 9a bis 12a und 24 erlassen.
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Zur AntragstellungDer Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann unter Bedachtnahme auf Zulassung oder zur Anmeldungdie Erfordernisse einer Arzneispezialität sind berechtigt:eingehenden und raschen Prüfung des Antrages und der Zulassungs- und Registrierungsunterlagen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anträge und Mitteilungen sowie über Inhalt, Umfang, Form, Beschaffenheit und Vorlage der Muster und Unterlagen gemäß §§ 9a bis 12a und 24 erlassen.
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