§ 1 AMD-G Anwendungsbereich

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt
    1. 1.Ziffer einsdie Veranstaltung von Fernsehen auf drahtlosem terrestrischem Weg (terrestrisches und mobiles terrestrisches Fernsehen), über Satellit (Satellitenfernsehen) sowie in elektronischen Kommunikationsnetzen;
    2. 2.Ziffer 2das Anbieten anderer audiovisueller Mediendienste;
    3. 3.Ziffer 3den Betrieb von Multiplex-Plattformen.
  2. (2)Absatz 2Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten Rundfunks sowie die Weiterentwicklung des digitalen Rundfunks.
  3. (3)Absatz 3Auf die Tätigkeit des Österreichischen Rundfunks und seiner Tochtergesellschaften als Fernsehveranstalter (Abs. 1 Z 1) oder Mediendiensteanbieter (Abs. 1 Z 2) findet ausschließlich das ORF-Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2001BGBl. Nr. 379/1984, Anwendung.Auf die Tätigkeit des Österreichischen Rundfunks und seiner Tochtergesellschaften als Fernsehveranstalter (Absatz eins, Ziffer eins,) oder Mediendiensteanbieter (Absatz eins, Ziffer 2,) findet ausschließlich das ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83379 aus 20011984,, Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt
    1. 1.Ziffer einsdie Veranstaltung von Fernsehen auf drahtlosem terrestrischem Weg (terrestrisches und mobiles terrestrisches Fernsehen), über Satellit (Satellitenfernsehen) sowie in elektronischen Kommunikationsnetzen;
    2. 2.Ziffer 2das Anbieten anderer audiovisueller Mediendienste;
    3. 3.Ziffer 3den Betrieb von Multiplex-Plattformen.
  2. (2)Absatz 2Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten Rundfunks sowie die Weiterentwicklung des digitalen Rundfunks.
  3. (3)Absatz 3Auf die Tätigkeit des Österreichischen Rundfunks und seiner Tochtergesellschaften als Fernsehveranstalter (Abs. 1 Z 1) oder Mediendiensteanbieter (Abs. 1 Z 2) findet ausschließlich das ORF-Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2001BGBl. Nr. 379/1984, Anwendung.Auf die Tätigkeit des Österreichischen Rundfunks und seiner Tochtergesellschaften als Fernsehveranstalter (Absatz eins, Ziffer eins,) oder Mediendiensteanbieter (Absatz eins, Ziffer 2,) findet ausschließlich das ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83379 aus 20011984,, Anwendung.

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