§ 19 AMBO 2009 Jahresbericht

AMBO 2009 - Arzneimittelbetriebsordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Für jedes im Betrieb hergestellte Arzneimittel (bei Allergenen nur von Stammlösungen und bei homöopathischen Arzneimitteln nur von Urtinkturen) ist einmal im Jahr ein Jahresbericht zu verfassen, der zumindest folgende Angaben zu beinhalten hat:

1.

Name des Arzneimittels,

2.

Anzahl der hergestellten Chargen,

3.

Bewertung der kritischen Inprozesskontrollen und der Ergebnisse von Produktprüfungen,

4.

Qualitätsrelevante Änderungen bei Ausgangsmaterial, Verpackungsmaterial, Herstellungsverfahren, Qualitätskontrolle, Lieferantenwechsel, Austausch von Maschinen und Geräten sowie Abweichungen und bestätigte Qualitätsmängel auf Grund von Reklamationen,

5.

Stabilitätsdaten,

6.

Schlussfolgerungen aus den unter Z 2 bis 5 ausgewerteten Daten, und

7.

Datum und Unterschrift der sachkundigen Person.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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