Art. 11 AktG

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen.

(Anm.: Abs. 2 betrifft Handelsgesetzbuch, RGBl. S 219/1897)

(Anm.: Abs. 3 Außerkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Abs. 4 Vollziehungsklausel)

In Kraft seit 01.08.1990 bis 31.12.9999
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