Art. 23 AktG

AktG - Aktiengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(Anm.: Abs. 1 bis 4 ÜR zum FBG, BGBl. Nr. 10/1991)

(5) Sind die aufrechten Eintragungen eines Rechtsträgers nach § 2 FBG zur Gänze in die Datenbank des Firmenbuchs übertragen, so sind die Blätter im noch nicht auf ADV umgestellten Firmenbuch bzw. in den bisher bei den Gerichten geführten Handels- und Genossenschaftsregistern durch einen entsprechenden Vermerk abzuschließen. Die Einsicht in diese Register ist weiterhin jedermann gestattet.

(Anm.: Abs. 6 bis 10 ÜR zum FBG, BGBl. Nr. 10/1991)

(11) Die §§ 3 bis 11, 13 Abs. 2 und 29 bis 37 FBG, die §§ 9, 13, 13a des HGB in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes, die §§ 29 Abs. 2 Z 3, 33 Abs. 1 Z 3, 91, 233 Abs. 7, 240 Abs. 1 zweiter Satz, 249 des AktG in der Fassung des Art. III dieses Bundesgesetzes, die §§ 9 Abs. 2 Z 2, 3 und 4, 12 und 30f GmbHG in der Fassung des Art. IV dieses Bundesgesetzes, die §§ 5b, 6, 24b des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung des Art. V dieses Bundesgesetzes, Art. 6 Nr. 7 Abs. 2 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich in der Fassung des Art. VII dieses Bundesgesetzes, § 38 des VAG in der Fassung des Art. X dieses Bundesgesetzes, § 120 Abs. 2 und 3 der Jurisdiktionsnorm in der Fassung des Art. XII dieses Bundesgesetzes, § 55 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung des Art. XIII dieses Bundesgesetzes sowie Art. XXII Abs. 3 dritter Satz sind auf einen Rechtsträger ab dem Zeitpunkt seiner vollständigen Übertragung (Abs. 5) anzuwenden.

(Anm.: Abs. 12 ÜR zum HGB, RGBl. S 219/1897)

(Anm.: Abs. 13 ÜR zum GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906)

(Anm.: Abs. 14 ÜR zum Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984)

(Anm.: Abs. 15 ÜR zum HGB, RGBl. S 219/1897)

(Anm.: Abs. 16 ÜR zum FBG, BGBl. Nr. 10/1991)

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 23 AktG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 23 AktG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 23 AktG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 23 AktG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 23 AktG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AktG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 17 AktG
Art. 31 AktG