§ 65a AktG Veräußerung und Einziehung eigener Aktien

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen § 65 Abs. 1, 1a oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden. Aktien, die die Gesellschaft nach § 65 Abs. 1 Z 4 erworben und nicht binnen eines Jahres an die Arbeitnehmer ausgegeben hat, müssen innerhalb eines weiteren Jahres veräußert werden.Hat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen Paragraph 65, Absatz eins,, 1a oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden. Aktien, die die Gesellschaft nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, erworben und nicht binnen eines Jahres an die Arbeitnehmer ausgegeben hat, müssen innerhalb eines weiteren Jahres veräußert werden.
  2. (1)Absatz einsHat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen § 65 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.Hat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen Paragraph 65, Absatz eins,, 1a, 1b oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.
  3. (2)Absatz 2Entfallen auf die zulässigerweise erworbenen Aktien mehr als zehn von Hundert des Grundkapitals, so ist der übersteigende Anteil innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb zu veräußern.
  4. (3)Absatz 3Sind eigene Aktien innerhalb der in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie gemäß § 192 einzuziehen.Sind eigene Aktien innerhalb der in Absatz eins und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie gemäß Paragraph 192, einzuziehen.

Stand vor dem 30.04.2001

In Kraft vom 20.08.1999 bis 30.04.2001
  1. (1)Absatz einsHat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen § 65 Abs. 1, 1a oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden. Aktien, die die Gesellschaft nach § 65 Abs. 1 Z 4 erworben und nicht binnen eines Jahres an die Arbeitnehmer ausgegeben hat, müssen innerhalb eines weiteren Jahres veräußert werden.Hat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen Paragraph 65, Absatz eins,, 1a oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden. Aktien, die die Gesellschaft nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, erworben und nicht binnen eines Jahres an die Arbeitnehmer ausgegeben hat, müssen innerhalb eines weiteren Jahres veräußert werden.
  2. (1)Absatz einsHat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen § 65 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.Hat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen Paragraph 65, Absatz eins,, 1a, 1b oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.
  3. (2)Absatz 2Entfallen auf die zulässigerweise erworbenen Aktien mehr als zehn von Hundert des Grundkapitals, so ist der übersteigende Anteil innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb zu veräußern.
  4. (3)Absatz 3Sind eigene Aktien innerhalb der in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie gemäß § 192 einzuziehen.Sind eigene Aktien innerhalb der in Absatz eins und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie gemäß Paragraph 192, einzuziehen.

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