Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Ein bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Firmenbuch eingetragener Sitz einer Aktiengesellschaft kann beibehalten werden, auch wenn er den Vorschriften des § 5 nicht entspricht.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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