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Ein bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Firmenbuch eingetragener Sitz einer Aktiengesellschaft kann beibehalten werden, auch wenn er den Vorschriften des § 5 nicht entspricht. Ein bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Firmenbuch eingetragener Sitz einer Aktiengesellschaft kann beibehalten werden, auch wenn er den Vorschriften des Paragraph 5, nicht entspricht.
Ein bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Firmenbuch eingetragener Sitz einer Aktiengesellschaft kann beibehalten werden, auch wenn er den Vorschriften des § 5 nicht entspricht. Ein bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Firmenbuch eingetragener Sitz einer Aktiengesellschaft kann beibehalten werden, auch wenn er den Vorschriften des Paragraph 5, nicht entspricht.