§ 217 AktG

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999

§ 217. Heilung der Nichtigkeit

Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma oder den Sitz der Gesellschaft, oder den Gegenstand des Unternehmens, die Zusammensetzung des Vorstands oder die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft betrifft, kann unter Beachtung der Vorschriften über Satzungsänderungen geheilt werden.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.01.1966 bis 30.06.1996

§ 217. Heilung der Nichtigkeit

Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma oder den Sitz der Gesellschaft, oder den Gegenstand des Unternehmens, die Zusammensetzung des Vorstands oder die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft betrifft, kann unter Beachtung der Vorschriften über Satzungsänderungen geheilt werden.

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