§ 180 AktG Anmeldung der Durchführung

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben die Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(2) Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung verbunden werden.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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