§ 160 AktG Erfordernisse des Beschlusses

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen. § 149 Abs. 2 und § 154 Abs. 2 gelten sinngemäß.Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen. Paragraph 149, Absatz 2 und Paragraph 154, Absatz 2, gelten sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Im Beschluß müssen auch festgestellt werden:
    1. 1.Ziffer einsder Zweck der bedingten Kapitalerhöhung,
    2. 2.Ziffer 2der Kreis der Bezugsberechtigten,
    3. 3.Ziffer 3der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, wonach dieser Betrag errechnet wird.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.01.1966 bis 31.07.2009
  1. (1)Absatz einsDer Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen. § 149 Abs. 2 und § 154 Abs. 2 gelten sinngemäß.Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen. Paragraph 149, Absatz 2 und Paragraph 154, Absatz 2, gelten sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Im Beschluß müssen auch festgestellt werden:
    1. 1.Ziffer einsder Zweck der bedingten Kapitalerhöhung,
    2. 2.Ziffer 2der Kreis der Bezugsberechtigten,
    3. 3.Ziffer 3der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, wonach dieser Betrag errechnet wird.

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