§ 160 AktG

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

§ 160. Erfordernisse des Beschlusses

(1) Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen. § 149 Abs. 2 und § 154 Abs. 2 gelten sinngemäß.

(2) Im Beschluß müssen auch festgestellt werden:

1.

der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung,

2.

der Kreis der Bezugsberechtigten,

3.

der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, wonach dieser Betrag errechnet wird.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.01.1966 bis 31.07.2009

§ 160. Erfordernisse des Beschlusses

(1) Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen. § 149 Abs. 2 und § 154 Abs. 2 gelten sinngemäß.

(2) Im Beschluß müssen auch festgestellt werden:

1.

der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung,

2.

der Kreis der Bezugsberechtigten,

3.

der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, wonach dieser Betrag errechnet wird.

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