Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 2,
§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
In Kraft seit 29.12.2001 bis 31.12.9999
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