Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Für die nach dem Akkreditierungsgesetz durchzuführenden Amtshandlungen sind folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten:
jedoch höchstens …………………………………………………………………...36 336 Euro
2.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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