Gesamte Rechtsvorschrift AkkGebV

Akkreditierungsgebührenverordnung

AkkGebV
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Stand der Gesetzesgebung: 28.11.2022

§ 1 AkkGebV


Paragraph eins,

Für die nach dem Akkreditierungsgesetz durchzuführenden Amtshandlungen sind folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten:

  1. 1.Ziffer einsFür jede Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle (§ 11 Abs. 1) gesondert, auch wenn ein gemeinsamer Antrag gestellt wurde oder die Akkreditierungen mit einem gemeinsamen Bescheid erfolgen:Für jede Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle (Paragraph 11, Absatz eins,) gesondert, auch wenn ein gemeinsamer Antrag gestellt wurde oder die Akkreditierungen mit einem gemeinsamen Bescheid erfolgen:
    1. a)Litera aals Grundgebühr 5 595 Euro
    2. b)Litera bzusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes im Akkreditierungsbescheid – insbesondere durch Bezugnahme auf eine technische Spezifikation oder Norm – ausgewiesene Prüf- oder Überwachungsverfahren, 36 Euro

jedoch höchstens …………………………………………………………………...36 336 Euro

  1. 2.Ziffer 2
    1. a)Litera aals Grundgebühr 726 Euro
    2. b)Litera bzusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes von der Abänderung betroffene oder zusätzliche Prüf- oder Überwachungsverfahren 36 Euro
    1. a)Litera aals Grundgebühr 5 595 Euro
    2. b)Litera bzusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes nicht von einer Einschränkung des Akkreditierungsumfanges betroffene Prüf- oder Überwachungsverfahren 36 Euro
    3. c)Litera czusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jeden der im Zertifizierungsumfang ausgewiesenenBereiche (Produkte, Personen, Managementsysteme) 2 180 Euro.

§ 2 AkkGebV


Paragraph 2,

§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

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