Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Ein Arzt darf ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen.
In Kraft seit 11.11.1998 bis 31.12.9999
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