Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand: Mit im
Spruch: bezeichneten Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 08.03.2021 (zugestellt am 11.03.2021) wurde festgestellt, dass die Berechtigung des Dr. XXXX zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr bestehe und Dr. XXXX aus der Ärzteliste zu streichen sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 06.04.2021 wurde gegen d... mehr lesen...