§ 135 ÄrzteG 1998 Begriffsbestimmung

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsÄrzte im Sinne dieses Hauptstückes sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (§ 68 Abs. 1 und 2) sowie Ärzte gemäß den §§ 35, 36 und 37.Ärzte im Sinne dieses Hauptstückes sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (Paragraph 68, Absatz eins und 2) sowie Ärzte gemäß den Paragraphen 35,, 36 und 37.
  2. (2)Absatz 2Außerordentliche Kammerangehörige sind hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen den Ärzten gemäß Abs. 1 gleichgestellt.Außerordentliche Kammerangehörige sind hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen den Ärzten gemäß Absatz eins, gleichgestellt.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 135 ÄrzteG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 135 ÄrzteG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

39 Entscheidungen zu § 135 ÄrzteG 1998


Entscheidungen zu § 135 ÄrzteG 1998


Entscheidungen zu § 135 Abs. 1 ÄrzteG 1998


Entscheidungen zu § 135 Abs. 2 ÄrzteG 1998


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 135 ÄrzteG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 135 ÄrzteG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 134 ÄrzteG 1998
§ 136 ÄrzteG 1998