Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Amtsdauer der Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinaranwaltes sowie der Untersuchungsführer ist gleich jener des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer.
In Kraft seit 11.11.1998 bis 31.12.9999
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