Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsZur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der der Österreichischen Ärztekammer übertragenen Aufgaben, ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, hebt die Österreichische Ärztekammer von den Landesärztekammern Kammerumlagen ein. Die notwendigen Kosten aus der Geschäftsführung der Österreichischen Ärztekammer sind von den Landesärztekammern im Verhältnis der Anzahl der bei ihnen gemeldeten Kammerangehörigen zu tragen. Bei der Festsetzung der Kammerumlage ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Die Bundeskurien können zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen eine Bundeskurienumlage von den Landeskurien einheben.
(3)Absatz 3Die Entscheidung in Verfahren über Umlagen gemäß Abs. 1 obliegt dem Präsidenten.Die Entscheidung in Verfahren über Umlagen gemäß Absatz eins, obliegt dem Präsidenten.
(4)Absatz 4Die Entscheidung in Verfahren über die Kammerumlage gemäß Abs. 2 obliegt dem Bundeskurienobmann.Die Entscheidung in Verfahren über die Kammerumlage gemäß Absatz 2, obliegt dem Bundeskurienobmann.
(5)Absatz 5Rückständige Kammerumlagen können nach Ausstellung eines Rückstandsausweises durch den Präsidenten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden. Für rückständige Kammerumlagen kann die Umlagenordnung die Einhebung von Verzugszinsen vorsehen. Die Verzugszinsen können bis zu 8 vH p.a. betragen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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