Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDer Vorstand der Österreichischen Ärztekammer kann gegen Kammerangehörige der Ärztekammern in den Bundesländern wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Österreichischen Ärztekammer obliegenden Pflichten Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 1 450 Euro verhängen. Die Strafgelder fließen der Österreichischen Ärztekammer zu.
(2)Absatz 2Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Betroffenen, außer im Falle der Störung der Ordnung in der Kammer, Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
(3)Absatz 3Die Ordnungsstrafen können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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