§ 3 ÄpV

ÄpV - Ärztepoolverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder Missstände in der Gutachtenerstellung nachgewiesen sind.

In Kraft seit 22.01.2008 bis 31.12.9999
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