Gesamte Rechtsvorschrift ÄpV

Ärztepoolverordnung

ÄpV
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 ÄpV


(1) Die Landesregierung kann Ärzte, die

1.

die Berechtigung zur selbständigen Ausübung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt der Sonderfächer Innere Medizin, Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin besitzen,

2.

eine Weiterbildung im erforderlichen Stundenausmaß gemäß § 2 absolviert haben und

3.

Besitzer einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind

auf Antrag ermächtigen, befristet für die Dauer von höchstens 5 Jahren Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 4a und 5 StVO durchzuführen.

(2) Der Antrag hat den Nachweis über die vorliegenden Voraussetzungen des Abs. 1 zu beinhalten und das örtliche Gebiet zu benennen, in dem der ermächtigte Arzt für die Durchführung der Untersuchungen zur Verfügung steht.

(3) Die Behörde hat eine Liste aller ermächtigten Ärzte zu führen.

§ 2 ÄpV


(1) Der von der Landesregierung organisierte Weiterbildungskurs hat insgesamt 9 Stunden und folgende Inhalte zu umfassen:

1.

Kenntnis über Drogensubstanzen und der derzeitigen Marktsituation, Stoffkunde, 1 Stunde;

2.

Vermittlung des Wissens über Drogenwirkungen, Kenntnisse über Alkohol- und Medikamentenwirkung, 1 Stunde;

3.

Erkennen von Drogenwirkungen beim Straßenverkehrsteilnehmer, spezifische Untersuchungen, Untersuchungsgang, 1 Stunde;

4.

Erkennen einer Beeinträchtigung durch Alkohol oder Medikamente bei Fahrzeuglenkern für klinische Untersuchung, 1 Stunde;

5.

Zusammenfassende Abschlussgutachtenerstellung (Bewertung der Blut/Harnanalyse aus dem Labor und Abschlussgutachtenerstellung), 1 Stunde;

6.

Rechtskunde, Kenntnisse der maßgeblichen verkehrsrechtlichen und suchtmittelrechtlichen Bestimmungen; Rechtskenntnisse über Gutachtenerstellung, Stellung des Gutachters im Gesamtverfahren, 4 Stunden.

(2) Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, im Abstand von höchstens 3 Jahren einen neuerlichen Weiterbildungskurs im Ausmaß von mindestens 4 Stunden zu absolvieren.

§ 3 ÄpV


Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder Missstände in der Gutachtenerstellung nachgewiesen sind.

Ärztepoolverordnung (ÄpV) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Ermächtigung von Ärzten zur Durchführung von Untersuchungen gemäß § 5 StVO (Ärztepoolverordnung-ÄpV)
StF: BGBl. II Nr. 21/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 5a Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2006, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Inneres verordnet:

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