§ 1 ÄpV

ÄpV - Ärztepoolverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Landesregierung kann Ärzte, die

1.

die Berechtigung zur selbständigen Ausübung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt der Sonderfächer Innere Medizin, Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin besitzen,

2.

eine Weiterbildung im erforderlichen Stundenausmaß gemäß § 2 absolviert haben und

3.

Besitzer einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind

auf Antrag ermächtigen, befristet für die Dauer von höchstens 5 Jahren Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 4a und 5 StVO durchzuführen.

(2) Der Antrag hat den Nachweis über die vorliegenden Voraussetzungen des Abs. 1 zu beinhalten und das örtliche Gebiet zu benennen, in dem der ermächtigte Arzt für die Durchführung der Untersuchungen zur Verfügung steht.

(3) Die Behörde hat eine Liste aller ermächtigten Ärzte zu führen.

In Kraft seit 22.01.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 ÄpV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 ÄpV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 ÄpV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 ÄpV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 ÄpV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ÄpV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 ÄpV