Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Landesregierung kann Ärzte, die
1.Ziffer einsdie Berechtigung zur selbständigen Ausübung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt der Sonderfächer Innere Medizin, Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin besitzen,
2.Ziffer 2eine Weiterbildung im erforderlichen Stundenausmaß gemäß § 2 absolviert haben undeine Weiterbildung im erforderlichen Stundenausmaß gemäß Paragraph 2, absolviert haben und
3.Ziffer 3Besitzer einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind
auf Antrag ermächtigen, befristet für die Dauer von höchstens 5 Jahren Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 4a und 5 StVO durchzuführen.auf Antrag ermächtigen, befristet für die Dauer von höchstens 5 Jahren Untersuchungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 a und 5 StVO durchzuführen.
(2)Absatz 2Der Antrag hat den Nachweis über die vorliegenden Voraussetzungen des Abs. 1 zu beinhalten und das örtliche Gebiet zu benennen, in dem der ermächtigte Arzt für die Durchführung der Untersuchungen zur Verfügung steht.Der Antrag hat den Nachweis über die vorliegenden Voraussetzungen des Absatz eins, zu beinhalten und das örtliche Gebiet zu benennen, in dem der ermächtigte Arzt für die Durchführung der Untersuchungen zur Verfügung steht.
(3)Absatz 3Die Behörde hat eine Liste aller ermächtigten Ärzte zu führen.
In Kraft seit 22.01.2008 bis 31.12.9999
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