§ 1 ADG

ADG - Amtshilfe-Durchführungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Dieses Bundesgesetz regelt die Umsetzung der OECD-Grundsätze für bilateralen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung. Es berührt jedoch nicht die im Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015, enthaltenen Bestimmungen.

In Kraft seit 15.08.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 ADG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 ADG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 ADG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 ADG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 ADG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ADG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 ADG