Dieses Bundesgesetz regelt die Umsetzung der OECD-Grundsätze für bilateralen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung. Es berührt jedoch nicht die im Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015, enthaltenen Bestimmungen.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich der Umfang der auf Grund von Unionsrecht, Doppelbesteuerungsabkommen, anderen völkerrechtlichen Verträgen oder sonstigen innerstaatlichen oder im Verhältnis zu ausländischen Gebieten anzuwendenden Rechtsgrundlagen zu leistenden verwaltungsbehördlichen Amtshilfe nach den Bestimmungen dieser Normen und nach den inländischen Abgaben- und sonstigen maßgeblichen Rechtsvorschriften. Im Rahmen der anzuwendenden Vorschriften sind die in Erfüllung eines ausländischen Amtshilfeersuchens erforderlichen Erhebungsmaßnahmen in gleicher Weise vorzunehmen, als ob es sich bei den ausländischen Abgaben um inländische handelte. Die Erhebungsmaßnahmen gelten als abgabenbehördliche Maßnahmen zur Durchführung der Abgabenvorschriften im Sinn des § 1 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.
(2) Ist auf Grund von Gemeinschaftsrecht, Doppelbesteuerungsabkommen, anderen völkerrechtlichen Verträgen oder sonstigen innerstaatlichen oder im Verhältnis zu ausländischen Gebieten anzuwendenden Rechtsgrundlagen Amtshilfe nicht nur für Zwecke der Abgabenfestsetzung, sondern auch für Zwecke der Strafverfolgung zu leisten, so sind sinngemäß die Verfahrensvorschriften des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens mit Ausnahme des § 99 Abs. 6 des Finanzstrafgesetzes anzuwenden, wenn die zuständige Behörde des um Amtshilfe ersuchenden Vertragsstaats bestätigt, dass ein verwaltungsbehördliches oder gerichtliches Strafverfahren anhängig ist.
(3) Liegt ein ausländisches Amtshilfeersuchen im Sinn des Abs. 1 vor, ist von der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde vor Veranlassung der erforderlichen Erhebungsmaßnahmen unverzüglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Amtshilfe gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, des Doppelbesteuerungsabkommens, des anderen völkerrechtlichen Vertrags oder der sonstigen innerstaatlichen oder im Verhältnis zu einem ausländischen Gebiet anzuwendenden Rechtsgrundlage vorliegen. Allfällige Fragen, die sich im Zusammenhang mit dieser Prüfung ergeben, sind unverzüglich mit der um Amtshilfe ersuchenden zuständigen ausländischen Behörde abzuklären. Ist im Zuge der Erfüllung eines ausländischen Amtshilfeersuchens die Beschaffung von Informationen erforderlich, die unter das Bankgeheimnis fallen, sind diese zu beschaffen und zu erteilen, wenn das anwendbare Gemeinschaftsrecht, Doppelbesteuerungsabkommen, der andere völkerrechtliche Vertrag oder die sonstige innerstaatliche oder im Verhältnis zu einem ausländischen Gebiet anzuwendende Rechtsgrundlage eine Amtshilfebestimmung enthält, wonach die Erteilung von Informationen in keinem Fall nur deshalb abgelehnt werden darf, weil sich die Informationen bei einem Kreditinstitut befinden.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann andere Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes mit der Vornahme und Koordinierung der zur Erfüllung des Amtshilfeersuchens erforderlichen Erhebungsmaßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich beauftragen. Dies gilt insbesondere für die Entscheidung, welche Erhebungsmaßnahmen für die Beschaffung der benötigten Informationen zu ergreifen sind, für deren Vornahme sowie für erforderliche Abstimmungen mit Vertretern der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats.
(1) Wird gemäß § 2 Abs. 3 von einem Kreditinstitut die Erteilung von Informationen verlangt, die unter das Bankgeheimnis fallen, so ist das über diese Informationen verfügende Kreditinstitut verpflichtet, diese Informationen zu erteilen sowie die Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Die für die Durchführung des Amtshilfeersuchens in Österreich zuständige Behörde hat die Erteilung dieser Informationen unter Setzung einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 vorliegen, unverzüglich zu verlangen. In diesem Verlangen hat die in Österreich zuständige Behörde zu bestätigen, dass die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 erfüllt sind.
(2) Die Offenbarung und Herausgabe von Informationen hat auf Verlangen auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu erfolgen, wenn zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet wird.
(1) Das vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffene Kreditinstitut ist nach erfolgter Prüfung gemäß § 2 Abs. 3 unverzüglich über das ausländische Amtshilfeersuchen und die erbetenen Auskünfte von der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde zu verständigen. Das Auskunftsbegehren und alle damit verbundenen Tatsachen und Vorgänge sind gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten.
(2) Bezieht sich das ausländische Amtshilfeersuchen auf eine Gruppe von nicht einzeln identifizierten Personen, hinsichtlich derer seitens des um Amtshilfe ersuchenden Staates Grund zur Vermutung besteht, dass die von dieser Gruppe umfassten Personen steuerrechtliche Vorschriften des um Amtshilfe ersuchenden Staates nicht eingehalten haben (Gruppenersuchen), ist dem Ersuchen nur dann zu entsprechen, wenn der um Amtshilfe ersuchende Staat in Übereinstimmung mit den die Grundlage dieses Ersuchens bildenden zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften die Gruppe sowie die konkreten Sachverhalte und Umstände, die zu dem Ersuchen geführt haben, ausreichend beschreibt und dabei darlegt, um welche steuerrechtlichen Vorschriften des um Amtshilfe ersuchenden Staates es sich dabei handelt, auf Grund welcher Umstände Grund zur Annahme besteht, dass die von der Gruppe umfassten Personen diese steuerrechtlichen Vorschriften verletzt haben könnten, und dass die erbetenen Informationen für die Feststellung, ob diese Rechtsvorschriften verletzt worden sind, von Nutzen sind.
(3) Die Voraussetzungen zur Erteilung von Informationen sind erfüllt, wenn seitens der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens zuständigen Behörde hinsichtlich des ausländischen Amtshilfeersuchens keine formellen Beanstandungen getroffen werden. Sie sind auch dann erfüllt, wenn in diesem Ersuchen die Identität der Person nicht durch den Namen, sondern lediglich durch ein anderes Identifikationsmerkmal, wie zB eine Kontonummer, bekannt gegeben wird.
(4) Ist das Kreditinstitut auf Grund der Angaben im ausländischen Amtshilfeersuchen nicht in der Lage, die erforderlichen Informationen bekannt zu geben, hat dieses unverzüglich die Gründe hiefür der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese wird sich erforderlichenfalls mit der um Amtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde ins Einvernehmen setzen und nach Einlangen entsprechender ergänzender Angaben das Amtshilfeersuchen entsprechend modifizieren.
(5) Das Kreditinstitut ist weder verpflichtet noch berechtigt, die Richtigkeit der behördlichen Fest-stellungen über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 zu prüfen.
(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 findet dieses Bundesgesetz auf die gerichtliche Rechtshilfe keine Anwendung.
(2) Dieses Bundesgesetz ist in jenen Fällen, in denen im ersuchenden Staat ein gerichtliches Strafverfahren wegen einer Abgabenangelegenheit anhängig ist, nur insoweit anzuwenden, als die mit dem Strafverfahren betraute Justizbehörde ein Ersuchen um Ermittlung des Sachverhalts an die zuständige Verwaltungsbehörde dieses Staates richtet. In diesem Fall ist, ungeachtet der allfälligen Möglichkeit der Einleitung eines gerichtlichen Rechtshilfeersuchens auf Grund eines internationalen Vertrags über die gerichtliche Rechtshilfe, ein Ersuchen gemäß § 1 zulässig.
Sofern in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 2 Abs. 2 und § 4, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(3) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2009 ist nach Maßgabe von Art. 131 Abs. 3 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 auf begründete Anträge der vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffenen, aus der Geschäftsverbindung mit dem Kreditinstitut verfügungsberechtigten Personen auf einen Bescheid, welcher über das Vorliegen der gemäß § 2 Abs. 3 für die Durchbrechung des Bankgeheimnisses maßgeblichen Voraussetzungen für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens abspricht, anzuwenden, welche bei der zuständigen Behörde vom 1. Jänner 2014 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, eingelangt sind.
(4) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Bundesgesetz über die Umsetzung der OECD-Grundsätze der internationalen abgabenrechtlichen Amtshilfe (Amtshilfe-Durchführungsgesetz – ADG)
StF: BGBl. I Nr. 102/2009 (NR: GP XXIV IA 681/A AB 323 S. 33. BR: AB 8174 S. 775.)
Änderung
BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)
[CELEX-Nr.: 32008L0008]
BGBl. I Nr. 116/2015 NR: GP XXV RV 685 AB 749 S. 83. BR: 9401 AB 9413 S. 844.)
[CELEX-Nr.: 32014L0107]
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen: