§ 8 ADG

ADG - Amtshilfe-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 2 Abs. 2 und § 4, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(3) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2009 ist nach Maßgabe von Art. 131 Abs. 3 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 auf begründete Anträge der vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffenen, aus der Geschäftsverbindung mit dem Kreditinstitut verfügungsberechtigten Personen auf einen Bescheid, welcher über das Vorliegen der gemäß § 2 Abs. 3 für die Durchbrechung des Bankgeheimnisses maßgeblichen Voraussetzungen für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens abspricht, anzuwenden, welche bei der zuständigen Behörde vom 1. Jänner 2014 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, eingelangt sind.

(4) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

In Kraft seit 07.08.2020 bis 31.12.9999
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