§ 2 ACGV

ACGV - Austro Control-Gebührenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.07.2024

(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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