Gesamte Rechtsvorschrift ACGV

Austro Control-Gebührenverordnung

ACGV
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 26.02.2025

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 ACGV


Paragraph eins,

Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH die gemäß Abschnitt II festgesetzten Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH die gemäß Abschnitt römisch II festgesetzten Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.

§ 2 ACGV


  1. (1)Absatz einsDie Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
  2. (2)Absatz 2Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.

§ 3 ACGV


  1. (1)Absatz einsErgeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so sind die Gebühren in dessen Spruch festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor oder wird ein Zivilluftfahrt-Personalausweis ausgestellt, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres, insbesondere nach Erhalt einer Rechnung, entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.Liegt der Fall des Absatz eins, nicht vor oder wird ein Zivilluftfahrt-Personalausweis ausgestellt, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres, insbesondere nach Erhalt einer Rechnung, entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.

§ 4 ACGV


Paragraph 4,

Die Gebühren gemäß dieser Verordnung sind bei der Austro Control GmbH mittels elektronischer Überweisung zu entrichten. Gebühren für Amtshandlungen der Austro Control GmbH, die über Onlineportale erfolgen, sind mittels Kreditkarte oder Debitkarte zu entrichten.

§ 5 ACGV


Paragraph 5,

Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Tätigkeit jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

§ 6 ACGV Schlußbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 1 und TP 28 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 453/1995 treten am 1. Juli 1995 in Kraft.Paragraph eins und TP 28 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1995, treten am 1. Juli 1995 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die Tarifposten 24, 25, 29 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.Die Tarifposten 24, 25, 29 und 31 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 1999, treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die Tarifposten 2 lit. b, 4, 5a, 8 lit. c und d, 9 lit. c, 16, 26, 26a, 28 lit. m, 29 lit. m, 30, 30a, 44, 45, 48 und 50, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2004, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 46/2004 anzuwenden.Die Tarifposten 2 Litera b,, 4, 5a, 8 Litera c und d, 9 Litera c,, 16, 26, 26a, 28 Litera m,, 29 Litera m,, 30, 30a, 44, 45, 48 und 50, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2004,, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2004, anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die Tarifposten 1 und 14 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 3 Abs. 2, § 4 und der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 35/2008 anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4 und der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2008, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2008, anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 489/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 489/2009 anzuwenden.Der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2009, anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 466/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 466/2010 anzuwenden.Der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2010, anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 21/2012 anzuwenden. Mit Inkrafttreten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt § 19 Abs. 1 und 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2009, außer Kraft.Der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2012, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2012, anzuwenden. Mit Inkrafttreten des römisch II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2012, tritt Paragraph 19, Absatz eins und 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2009,, außer Kraft.
  10. (10)Absatz 10Die Tarifposten 1 lit. l) vi-viii), lit. q) und lit. r), 2 lit. a), 11a, 11b, 12a, 12b, 12c, 15, 17 lit. e) und f), 19b lit. e) und f), 20b und 20c des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit 08. April 2013 in Kraft. Die weiteren Tarifposten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 30/2013 anzuwenden.Die Tarifposten 1 Litera l,) vi-viii), Litera q,) und Litera r,), 2 Litera a,), 11a, 11b, 12a, 12b, 12c, 15, 17 Litera e,) und f), 19b Litera e,) und f), 20b und 20c des römisch II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2013, treten mit 08. April 2013 in Kraft. Die weiteren Tarifposten des römisch II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2013, anzuwenden.
  11. (11)Absatz 11Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren betreffend Zivilluftfahrerschulen (Tarifposten 17 bis 20a des II. Abschnittes in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014) sind jedoch die Gebühren in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden, soweit diese Gebühren niedriger sind, als die Gebühren der anzuwendenden Tarifposten in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014.Der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2014, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2014, anzuwenden. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren betreffend Zivilluftfahrerschulen (Tarifposten 17 bis 20a des römisch II. Abschnittes in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2014,) sind jedoch die Gebühren in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2014, anzuwenden, soweit diese Gebühren niedriger sind, als die Gebühren der anzuwendenden Tarifposten in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2014,.
  12. (12)Absatz 12Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 210/2015 anzuwenden.Der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2015, anzuwenden.
  13. (13)Absatz 13Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 379/2016 anzuwenden. Im Hinblick auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 379/2016 keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.Der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2016, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2016, anzuwenden. Im Hinblick auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2016, keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.
  14. (14)Absatz 14Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 274/2017 anzuwenden. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 274/2017 keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.Der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2017, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2017, anzuwenden. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2017, keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.
  15. (15)Absatz 15Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2018 tritt mit 1. September 2018 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 213/2018 anzuwenden.Der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2018, tritt mit 1. September 2018 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2018, anzuwenden.
  16. (16)Absatz 16Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2019 tritt mit dem 15. Jänner 2019 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2019 anzuwenden.Der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2019, tritt mit dem 15. Jänner 2019 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2019, anzuwenden.
  17. (17)Absatz 17Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2019 tritt mit dem 1. Jänner 2020 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2019 anzuwenden.Der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2019, tritt mit dem 1. Jänner 2020 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2019, anzuwenden.
  18. (18)Absatz 18§ 4 sowie der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2022 treten mit dem 1. Juli 2022 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2022 anzuwenden.Paragraph 4, sowie der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2022, treten mit dem 1. Juli 2022 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2022, anzuwenden.
  19. (19)Absatz 19Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2025 tritt mit 1. Februar 2025 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2025 anzuwenden.Der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2025, tritt mit 1. Februar 2025 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2025, anzuwenden.

§ 7 ACGV (weggefallen)


§ 7 ACGV seit 16.10.2017 weggefallen.

II. Abschnitt

Anl. 1 ACGV


II. Abschnittrömisch II. Abschnitt

 

Gebühr in Euro

I. Ziviles Luftfahrtpersonal (inklusive Flugmedizin)römisch eins. Ziviles Luftfahrtpersonal (inklusive Flugmedizin)

 

 

 

  1. 1.Ziffer eins
    1. a)Litera aPPL gemäß Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006, BGBl. II Nr. 205/2006, in der jeweils geltenden FassungPPL gemäß Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung

272

  1. b)Litera bPPL

200

  1. c)Litera cCPL

609

  1. d)Litera dATPL oder MPL

949

  1. e)Litera eLAPL (A)

98

  1. f)Litera fLAPL (H)

98

  1. g)Litera gSonstige (zB Flugdienstberater, Bordtechniker, Sonderpiloten)

475

  1. h)Litera hKlassenberechtigungen

114

  1. i)Litera iMusterberechtigungen für

 

  1. i)Litera iLuftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg

609

  1. ii)Sub-Litera, i, iLuftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg

811

  1. iii)iiiLuftfahrzeuge über 20 000 kg

1 015

  1. k)Litera kIR

272

  1. l)Litera lLehrberechtigungen für

 

  1. i)Litera iFI, SFI

283

  1. ii)Sub-Litera, i, iCRI, IRI, STI

339

  1. iii)iiiTRI

539

  1. iv)Sub-Litera, i, vMCCI

272

  1. v)Litera vHubschrauber (nicht gemäß JAR FCL)

407

  1. vi)Sub-Litera, v, iMI

137

  1. vii)viiFTI

539

  1. viii)viiiAusbildungen außerhalb der EU-Mitgliedstaaten zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

339

  1. ix)Sub-Litera, i, xSonstige

339

  1. m)Litera mPrüfer

 

  1. i)Litera iTRE

407

  1. ii)Sub-Litera, i, iCRE, SFE, FE, IRE

339

  1. iii)iiiFIE

539

  1. iv)Sub-Litera, i, vPrüferberechtigung für Sonderpiloten

274

  1. v)Litera vSenior Examiner (SEN)

539

  1. n)Litera nSprechfunk

101

  1. o)Litera oFreigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1, in der jeweils geltenden FassungFreigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung

811

  1. p)Litera pLuftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse

362

  1. q)Litera qBergflugberechtigung

93

  1. r)Litera rTestflugberechtigung

539

  1. s)Litera sKunstflugberechtigung

93

  1. t)Litera tSchleppflugberechtigung

93

  1. u)Litera uNachtflugberechtigung

93

  1. v)Litera vKategorie L für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014

295

  1. w)Litera wMCC gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, in der jeweils geltenden FassungMCC gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung

101

  1. 2.Ziffer 2Erteilung einer Erweiterung in Bezug auf

 

  1. a)Litera aBerechtigungen gemäß TP 1 lit. r-t (Test-, Kunst- und Schleppflug)Berechtigungen gemäß TP 1 Litera r, -, t, (Test-, Kunst- und Schleppflug)

137

  1. b)Litera bLizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. eLizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 Litera e,

114

  1. c)Litera cLizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. fLizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 Litera f,

203

  1. d)Litera dLizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. gLizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 Litera g,

157

  1. e)Litera eBerechtigungen gemäß TP 1 lit. l (zusätzliche Muster)Berechtigungen gemäß TP 1 Litera l, (zusätzliche Muster)

137

  1. f)Litera fBerechtigungen gemäß TP 1 lit. m (zusätzliche Muster)Berechtigungen gemäß TP 1 Litera m, (zusätzliche Muster)

114

  1. g)Litera gBerechtigungen gemäß TP 1 lit. n (Sprechfunk in anderen Sprachen)Berechtigungen gemäß TP 1 Litera n, (Sprechfunk in anderen Sprachen)

67

  1. h)Litera hLizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. oLizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 Litera o,

449

  1. i)Litera iLizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. pLizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 Litera p,

227

  1. j)Litera jLizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. vLizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 Litera v,

218

  1. k)Litera kBerechtigungen gemäß TP 1 lit. kBerechtigungen gemäß TP 1 Litera k,

136

  1. 2a.Ziffer 2 aAufhebung einer Einschränkung einer Musterberechtigung gemäß Anhang I (Teil FCL) Anlage 9 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011Aufhebung einer Einschränkung einer Musterberechtigung gemäß Anhang römisch eins (Teil FCL) Anlage 9 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

132

  1. 2b.Ziffer 2 bIm Hinblick auf Lizenzen und Berechtigungen der Kategorie L für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014: Erteilung, Konvertierung aufgrund eines österreichischen Wartscheines, Änderung der zuständigen Behörde von einem anderen EASA-Staat nach Österreich, Erweiterung und Verlängerung

172

  1. 3.Ziffer 3Autorisierung/Verlängerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge

 

  1. 3a.Ziffer 3 aPrüfungstaxe für die Anmeldung zur Prüfung von

 

  1. a)Litera aPiloten gemäß Teil-FCL der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 pro Prüfungsarbeit zur Erlangung der

 

  1. i)Litera iPPL

15

  1. ii)Sub-Litera, i, iIR

35

  1. iii)iiiCPL und MPL

35

  1. iv)Sub-Litera, i, vATPL

46

  1. v)Litera vLAPL

15

  1. b)Litera bLuftfahrzeugwarten

 

  1. i)Litera ifür die theoretische Prüfung

30

  1. ii)Sub-Litera, i, ifür die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster

30

  1. c)Litera cLuftfahrzeugwarten I. KlasseLuftfahrzeugwarten römisch eins. Klasse

 

  1. i)Litera ifür die theoretische Prüfung

79

  1. ii)Sub-Litera, i, ifür die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster

79

  1. d)Litera dLuftschiffpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals

157

  1. e)Litera eFreigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014

 

  1. i)Litera ifür die theoretische Prüfung pro Prüfungstag

79

  1. ii)Sub-Litera, i, ifür die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster

79

  1. f)Litera fSonderpiloten nach Maßgabe der an den Bewerber zu stellenden Anforderungen und der erforderlichen Anzahl von Prüfern

127

  1. g)Litera gFlugdienstberatern

161

  1. h)Litera hFernpiloten unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß § 24f des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl. Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung sowie unbemannter Luftfahrzeuge in der offenen Kategorie (A2) im Sinne der anzuwendenden unionsrechtlichen RegelungenFernpiloten unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß Paragraph 24 f, des Luftfahrtgesetzes – LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung sowie unbemannter Luftfahrzeuge in der offenen Kategorie (A2) im Sinne der anzuwendenden unionsrechtlichen Regelungen

44

  1. 4.Ziffer 4Gebühr für die Teilnahme an folgenden Amtshandlungen zur Erlangung oder Erhaltung einer Prüferberechtigung:

 

  1. a)Litera aerstmaliges Standardisierungsseminar für Flugprüfer (inklusive Auswahlverfahren)

1 075

  1. b)Litera bStandardisierungsseminar für Flugprüfer

573

  1. c)Litera cAuswahlverfahren für Senior Examiner zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

458

  1. 5.Ziffer 5Erteilung einer Flugbegleiterbescheinigung

92

  1. 5a.Ziffer 5 aErneuerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge

 

  1. 6.Ziffer 6Ausstellung einer Lizenz (Konvertierung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011: Lizenz aufgrund eines österreichischen Zivilluftfahrerscheines)Ausstellung einer Lizenz (Konvertierung gemäß Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011: Lizenz aufgrund eines österreichischen Zivilluftfahrerscheines)

 

  1. a)Litera aPPL

203

  1. b)Litera bCPL

407

  1. c)Litera cATPL

539

  1. 6a.Ziffer 6 aAusstellung einer Lizenz im Sinne einer Konvertierung gemäß 66.B.300 des Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 aufgrund eines österreichischen Luftfahrzeugwartscheines

194

  1. 7.Ziffer 7Änderung der zuständigen Behörde (von einem anderen EASA Mitgliedstaat nach Österreich) für Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. b bis lit. m sowie lit. o inklusive Neuausstellung der Lizenz und des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses sowie Übernahme des Lizenzaktes und des medizinischen Aktes der ausländischen Behörde jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten BeträgeÄnderung der zuständigen Behörde (von einem anderen EASA Mitgliedstaat nach Österreich) für Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 Litera b bis Litera m, sowie Litera o, inklusive Neuausstellung der Lizenz und des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses sowie Übernahme des Lizenzaktes und des medizinischen Aktes der ausländischen Behörde jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge

 

  1. 7a.Ziffer 7 aÄnderung der zuständigen Behörde (von einem anderen EASA Mitgliedstaat nach Österreich) für flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse ohne Vorliegen einer Lizenz

92

  1. 7b.Ziffer 7 bÄnderung der zuständigen Behörde (von Österreich in einen anderen EASA Mitgliedstaat) für Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. b bis lit. m sowie lit. o und v einschließlich des flugmedizinischen AktsÄnderung der zuständigen Behörde (von Österreich in einen anderen EASA Mitgliedstaat) für Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 Litera b bis Litera m, sowie Litera o und v einschließlich des flugmedizinischen Akts

92

  1. 7c.Ziffer 7 cÄnderung der zuständigen Behörde (von Österreich in einen anderen EASA Mitgliedstaat) für flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse ohne Vorliegen einer Lizenz

92

  1. 8.Ziffer 8Anerkennung ausländischer Lizenzen und Berechtigungen

 

  1. a)Litera agemäß TP 1 lit. a, b und egemäß TP 1 Litera a,, b und e

272

  1. b)Litera bgemäß TP 1 lit. c, d, f, g und pgemäß TP 1 Litera c,, d, f, g und p

539

  1. 9.Ziffer 9SammelanerkennungenPro Stück

137

  1. 10.Ziffer 10Sonstige Amtshandlungen

 

  1. a)Litera aAusstellung einer Zweitausfertigung (Duplikat)

92

  1. b)Litera bEintragung einer ATPL-Theorieprüfung

92

  1. c)Litera cZuweisung eines Prüfers für die praktische Prüfung

 

  1. i)Litera iATPL

177

  1. ii)Sub-Litera, i, iCPL, IR

91

  1. iii)iiiPPL, LAPL

47

  1. iv)Sub-Litera, i, vKlassen-, Musterberechtigung

47

  1. d)Litera dStreichung einer Beschränkung einer Lehrberechtigung

137

  1. e)Litera eÄnderung der Lizenz aufgrund der Änderung des Namens oder der Adresse, der Nationalität oder aufgrund einer vollständig ausgefüllten Rückseite einer Lizenz

92

  1. 11.Ziffer 11Erstmalige Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) der Klasse 2 zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92

2 202

  1. 11a.Ziffer 11 aErstmalige Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92

4 366

  1. 11b.Ziffer 11 bGenehmigung der Ausübung der Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat oder einem gleichgestellten Staat anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) in Österreich zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92

704

  1. 11c.Ziffer 11 cAusweitung der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) auf Klasse 1 oder 3 zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92

1 335

  1. 11d.Ziffer 11 dAusweitung der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) auf Klasse 1 und 3 zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92

1 876

  1. 11e.Ziffer 11 eAusweitung der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) auf Klasse 1 oder 3 in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92

2 606

  1. 11f.Ziffer 11 fAusweitung der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) auf Klasse 1 und 3 in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92

3 696

  1. 12.Ziffer 12Verlängerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92

902

  1. 12a.Ziffer 12 aVerlängerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

2 311

  1. 12b.Ziffer 12 bÄnderung des AME-Zeugnisses aufgrund MED.D.025 a) 4) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

92

  1. 12c.Ziffer 12 cAusstellung eines Duplikates eines AME-Zeugnisses

92

  1. 12d.Ziffer 12 dErneuerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92

1 478

  1. 12e.Ziffer 12 eErneuerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92

3 177

  1. 13.Ziffer 13Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit in jenen Fällen, in denen die Behörde auf Grund eines Antrags auf Zweitüberprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit („secondary review“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011, ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2015 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig istÜberprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit in jenen Fällen, in denen die Behörde auf Grund eines Antrags auf Zweitüberprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit („secondary review“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011, ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2015 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig ist

281

  1. 14.Ziffer 14Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse

 

  1. a)Litera aAusstellung eines Tauglichkeitszeugnisses

157

  1. b)Litera bAusstellung eines Duplikates eines Tauglichkeitszeugnisses

92

  1. 15.Ziffer 15Flugmedizinische Lehrgänge

 

  1. a)Litera aGenehmigung eines flugmedizinischen Lehrganges zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 (je Grund- Aufbau- und Auffrischungslehrgang)

449

  1. b)Litera bÄnderung einer Genehmigung eines flugmedizinischen Lehrganges zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

227

  1. 16.Ziffer 16Eintragung von flugmedizinisch zertifizierten Fachärzten und zertifizierten Luftfahrtpsychologen

449

  1. 16a.Ziffer 16 aAnerkennung eines flugmedizinischen Zentrums (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

5 343

  1. 16b.Ziffer 16 bGenehmigung von Änderungen der Organisation eines flugmedizinischen Zentrums (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

689

  1. 16c.Ziffer 16 cGenehmigung eines Organisationshandbuches für ein flugmedizinisches Zentrum (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht TP 16 und 16a zur Anwendung kommen

689

  1. 16d.Ziffer 16 dBescheinigung der Sprachkompetenz

 

  1. a)Litera aLevel 4

47

  1. b)Litera bLevel 5

47

  1. c)Litera cLevel 6

47

 

 

II. Zivilluftfahrerschulen und sonstige Ausbildungsorganisationenrömisch II. Zivilluftfahrerschulen und sonstige Ausbildungsorganisationen

 

 

 

  1. 17.Ziffer 17Genehmigung einer Ausbildungsorganisation einschließlich der Genehmigung von bis zu drei Lehrgängen bzw. Ausbildungs-/Trainingsprogrammen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

 

  1. a)Litera aZivilluftfahrerschulen, die nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu genehmigen sind

3 013

  1. b)Litera bATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011ATO gemäß Anhang römisch VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

3 611

  1. c)Litera cATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011ATO gemäß Anhang römisch VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt römisch II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

6 020

  1. d)Litera dAusbildungsorganisation für Flugbegleiter gemäß Teil-CC der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

6 020

  1. 17a.Ziffer 17 aGenehmigung der Änderungen einer ATO gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/20011 Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I in eine solche gemäß Abschnitt II zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92Genehmigung der Änderungen einer ATO gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/20011 Anhang römisch VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt römisch eins in eine solche gemäß Abschnitt römisch II zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

2 409

  1. 18.Ziffer 18Überprüfung einer Erklärung einschließlich Eingangsbestätigung und Eintragung in die Liste der Ausbildungsorganisationen gemäß Anhang VII, Teil DTO, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92Überprüfung einer Erklärung einschließlich Eingangsbestätigung und Eintragung in die Liste der Ausbildungsorganisationen gemäß Anhang römisch VII, Teil DTO, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

300

  1. 18a.Ziffer 18 aGenehmigung von zusätzlichen Lehrgängen und Ausbildungs-/Trainingsprogrammen (einschließlich der Genehmigung des Ausbildungshandbuches) von Ausbildungsorganisationen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

 

  1. a)Litera apro Lehrgang

449

  1. b)Litera bpro Ausbildungs-/Trainingsprogramm

449

  1. 18b.Ziffer 18 bÄnderungen der unter TP 18a genannten Lehrgänge und Ausbildungs-/Trainingsprogramme (einschließlich der Änderung des Ausbildungshandbuches) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

 

  1. a)Litera apro Lehrgang

227

  1. b)Litera bpro Ausbildungs-/Trainingsprogramm

227

  1. 19a.Ziffer 19 aÄnderung des Betriebshandbuches auf Grund der Änderung des verantwortlichen Geschäftsführers, Qualitätsmanagers, Compliance Monitoring Managers, Ausbildungsleiters (HT), Leiters der praktischen Ausbildung (CFI) oder Leiters der theoretischen Ausbildung (CGI/CTKI) einer Zivilluftfahrerschule, eines Language Testing Body (LTB) oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter

364

  1. 19b.Ziffer 19 bGenehmigung der Handbücher (ausgenommen Ausbildungshandbücher) einer ATO, eines Language Testing Body (LTB) oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

370

  1. 19c.Ziffer 19 cÄnderungen von Handbüchern (ausgenommen Ausbildungshandbücher) einer ATO, eines Language Testing Body (LTB) oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

296

  1. 19d.Ziffer 19 dSonstige Änderungen einer Genehmigung – sofern nicht TP 18a oder 18b zur Anwendung kommt – zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

 

  1. a)Litera aZivilluftfahrerschulen, die nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu genehmigen sind

281

  1. b)Litera bATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011ATO gemäß Anhang römisch VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

423

  1. c)Litera cATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011ATO gemäß Anhang römisch VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt römisch II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

565

  1. d)Litera dAusbildungsorganisation für Flugbegleiter gemäß Teil-CC der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

565

  1. e)Litera eLanguage Testing (LTB) gemäß den entsprechenden annehmbaren Nachweisfahren (AMC) zu Anhang I (Teil-FCL) FCL.055Language Testing (LTB) gemäß den entsprechenden annehmbaren Nachweisfahren (AMC) zu Anhang römisch eins (Teil-FCL) FCL.055

281

  1. 19e.Ziffer 19 eÄnderung einer Erklärung einer Ausbildungsorganisation im Sinne des TP 18 gemäß Anhang VII, Teil DTO, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92Änderung einer Erklärung einer Ausbildungsorganisation im Sinne des TP 18 gemäß Anhang römisch VII, Teil DTO, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

227

  1. 20.Ziffer 20Verlängerung von Genehmigungen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

1 808

  1. 20a.Ziffer 20 aPrüfer für die Bescheinigung der Sprachkompetenz (LPE/LPLE)

 

  1. a)Litera aAusstellung eines Zertifikates

203

  1. b)Litera bVerlängerung eines Zertifikates

101

  1. 20b.Ziffer 20 bGenehmigung einer Organisation, die für die zuständige Behörde eine Beurteilung von Sprachkenntnissen durchführt (Language Testing Body – LTB)

 

  1. a)Litera afür die Genehmigung bzw. Verlängerung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

449

  1. b)Litera bfür die Änderung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

227

 

 

III. Flugbetriebrömisch III. Flugbetrieb

 

 

 

  1. A.ALuftfahrtunternehmen, Betreiber von gewerblich spezialisiertem Flugbetrieb und Betreiber von gewerblichem Rundflugbetrieb mit Luftfahrzeugen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, die über ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach den Standards des Anhanges 8 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, in der jeweils geltenden Fassung, verfügenLuftfahrtunternehmen, Betreiber von gewerblich spezialisiertem Flugbetrieb und Betreiber von gewerblichem Rundflugbetrieb mit Luftfahrzeugen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung, die über ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach den Standards des Anhanges 8 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, in der jeweils geltenden Fassung, verfügen

 

  1. 21.Ziffer 21Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung eines Air Operator‘s Certificate (AOC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

 

  1. a)Litera afür den Betrieb ausschließlich nach Sichtflugregeln
    1. 1.Ziffer einsvon Flugzeugen der Performance Class B

 

  1. i)Litera ibis einschließlich 5 700 kg

3 013

  1. ii)Sub-Litera, i, ivon 5 701 bis 20 000 kg

4 514

  1. iii)iiiüber 20 000 kg

6 020

  1. 2.Ziffer 2von Hubschraubern der Performance Class 3

 

  1. i)Litera ibis einschließlich 3 175 kg

3 013

  1. ii)Sub-Litera, i, iüber 3 175 kg

4 514

  1. 3.Ziffer 3von Luftfahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 – ZLZV 2005, BGBl. II Nr. 425/2005, in der jeweils geltenden Fassung von Luftfahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 – ZLZV 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung 

1 575

  1. b)Litera bfür den Betrieb nach Instrumentenflug- und gegebenenfalls Sichtflugregeln
    1. 1.Ziffer einsvon Flugzeugen der Performance Class B und/oder C

 

  1. i)Litera ibis einschließlich 5 700 kg

10 534

  1. ii)Sub-Litera, i, ivon 5 701 bis 20 000 kg

13 544

  1. iii)iiiüber 20 000 kg

16 554

  1. 2.Ziffer 2von Hubschraubern der Performance Class 2

 

  1. i)Litera ibis einschließlich 3 175 kg

10 534

  1. ii)Sub-Litera, i, iüber 3 175 kg

13 544

  1. c)Litera cfür den Betrieb
    1. 1.Ziffer einsvon Flugzeugen der Performance Class A

 

  1. i)Litera ibis einschließlich 5 700 kg

12 037

  1. ii)Sub-Litera, i, ivon 5 701 bis 20 000 kg

15 052

  1. iii)iiivon 20 001 bis 50 000 kg

22 574

  1. iv)Sub-Litera, i, vvon 50 001 bis 150 000 kg

37 623

  1. v)Litera vüber 150 000 kg

52 675

  1. 2.Ziffer 2von Hubschraubern der Performance Class 1

 

  1. i)Litera ibis einschließlich 3 175 kg

12 037

  1. ii)Sub-Litera, i, iüber 3 175 kg

15 052

  1. d)Litera dfür den Betrieb
    1. 1.Ziffer einsvon Flugzeugen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139von Flugzeugen nach Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2018/1139

 

  1. i)Litera ibis einschließlich 5 700 kg

3 013

  1. ii)Sub-Litera, i, ivon 5 701 bis 20 000 kg

4 514

  1. iii)iiiüber 20 000 kg

6 020

  1. 2.Ziffer 2von Hubschraubern nach Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139von Hubschraubern nach Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2018/1139

 

  1. i)Litera ibis einschließlich 3 175 kg

3 013

  1. ii)Sub-Litera, i, iüber 3 175 kg

4 514

  1. 22a.Ziffer 22 aÄnderung des AOC infolge von Namens- und/oder Adressänderungen einschließlich der mit der Namens- und/oder Adressänderung verbundenen Änderung des Operations Manuals sowie einschließlich der Änderung des Namens des Betreibers in den Operations Specifications (Betriebsspezifikationen)

736

  1. 22b.Ziffer 22 bErstmalige Ausstellung der Operations Specifications – je Luftfahrzeug – jeweils die Hälfte der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21 zur Anwendung kommt

 

  1. 22c.Ziffer 22 cÄnderung der Operations Specifications – je Baumuster – jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

 

  1. 22d.Ziffer 22 dÄnderungen der Sondergenehmigungen (Specific approvals) der Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten (Operations Specifications) aufgrund von Streichungen von Sondergenehmigungen oder aufgrund von Änderungen, mit welchen keine Änderung eines Operations Manuals verbunden sind, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 22c zur Anwendung kommt – je Luftfahrzeug

364

  1. 22e.Ziffer 22 eÄnderung der Operations Specifications infolge einer ausschließlichen Änderung des Kennzeichens des Luftfahrzeuges (selbe Serialnummer) einschließlich der damit verbundenen Anpassungen des Operations Manuals, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 22b, TP 22c oder TP 22d zur Anwendung kommt

364

  1. 23a.Ziffer 23 aÄnderung des AOC infolge einer Änderung der Transportart (Passagiere/Fracht/sonstige) oder infolge einer Änderung der betrieblichen Kontaktdaten 

151

  1. 23b.Ziffer 23 bGenehmigung oder Änderung der Genehmigung von im Operations Manual abzubildenden bewilligungspflichtigen Sachverhalten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, idgF, pro Antrag jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21, TP 22b oder TP 22c zur Anwendung kommtGenehmigung oder Änderung der Genehmigung von im Operations Manual abzubildenden bewilligungspflichtigen Sachverhalten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 Sitzung 1, idgF, pro Antrag jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21, TP 22b oder TP 22c zur Anwendung kommt

 

  1. 23c.Ziffer 23 cÄnderung eines Operations Manuals gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 auf Grund von zwingend umzusetzenden Änderungen von Herstellervorgaben (zB MMEL, OSD) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung oder aufgrund von Änderungen anzuwendender Rechtsbestimmungen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 23b zur Anwendung kommtÄnderung eines Operations Manuals gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 auf Grund von zwingend umzusetzenden Änderungen von Herstellervorgaben (zB MMEL, OSD) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung oder aufgrund von Änderungen anzuwendender Rechtsbestimmungen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 23b zur Anwendung kommt

736

  1. 24.Ziffer 24Genehmigung eines Mietvertrages gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 oder der Verordnung (EU) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92Genehmigung eines Mietvertrages gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 oder der Verordnung (EU) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 Sitzung 3, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

301

  1. 25.Ziffer 25Genehmigung für gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit hohem Risiko (gemäß ARO.OPS.150 bzw. ORO.SPO.110 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

1 575

  1. 26.Ziffer 26Änderung einer Genehmigung für gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit hohem Risiko (gemäß ARO.OPS.150 bzw. ORO.SPO.115 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) mit der Ausnahme der Rückstellung/Aufgabe eines im Rahmen dieser Genehmigung eingesetzten Luftfahrzeuges, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

366

  1. 27.Ziffer 27Genehmigung des Verfahrens für die Verwendung eines in einem Luftverkehrsbetreiberzeugnis eingetragenen Luftfahrzeuges im nichtgewerblichen und spezialisierten Flugbetrieb (gemäß ORO.GEN.310 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

301

  1. 27a.Ziffer 27 aErteilung einer Anwendungsgenehmigung für synthetisches Übungsgerät (user approval) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

599

  1. 27b.Ziffer 27 bAusstellung eines Duplikates

 

  1. a)Litera aeines AOC

151

  1. b)Litera bvon Operations Specifications

92

  1. c)Litera ceiner Genehmigung für gewerblich spezialisierten Flugbetrieb

151

  1. d)Litera deiner Sondergenehmigung im Sinne von TP 27c

92

  1. 27c.Ziffer 27 cErteilung einer Sondergenehmigung gemäß Anhang V (Teil-SPA) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Bereich des gewerblichen spezialisierten Flugbetriebes (SPO) – pro Luftfahrzeug – jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92Erteilung einer Sondergenehmigung gemäß Anhang römisch fünf (Teil-SPA) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Bereich des gewerblichen spezialisierten Flugbetriebes (SPO) – pro Luftfahrzeug – jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

 

  1. 27d.Ziffer 27 dVerlängerung der Gültigkeitsdauer eines nationalen Rundflug-AOC jeweils die Hälfte von TP 21 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

 

 

 

  1. B.BSonstige Betreiber

 

 

  1. 28.Ziffer 28Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung einer Betriebsaufnahmebewilligung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dem Luftbeförderungsunternehmen gegenüber nicht bereits TP 21 zur Anwendung gekommen ist

 

  1. a)Litera aim Rahmen der gewerblichen Beförderung bzw. der Durchführung von Rundflügen mit Ultraleichtluftfahrzeugen sowie mit Segelflugzeugen oder Ballonen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139im Rahmen der gewerblichen Beförderung bzw. der Durchführung von Rundflügen mit Ultraleichtluftfahrzeugen sowie mit Segelflugzeugen oder Ballonen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2018/1139

611

  1. b)Litera bentfallen

 

  1. c)Litera cfür die ausschließliche Durchführung von Rundflügen mit Flugzeugen

 

  1. i)Litera ibis einschließlich 5 700 kg

3 013

  1. ii)Sub-Litera, i, ivon 5 701 bis 20 000 kg

4 514

  1. iii)iiiüber 20 000 kg

6 020

  1. d)Litera dfür die ausschließliche Durchführung von Rundflügen mit Hubschraubern

 

  1. i)Litera ibis einschließlich 3 175 kg

3 013

  1. ii)Sub-Litera, i, iüber 3 175 kg

4 514

  1. 28a.Ziffer 28 aÄnderung der Betriebsaufnahmebewilligung und/oder des Flugbetriebshandbuches aufgrund von Namens- und/oder Adressänderungen des Luftbeförderungsunternehmens, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 28b zur Anwendung kommt

114

  1. 28b.Ziffer 28 bGenehmigung oder Änderung eines Flugbetriebshandbuches bzw. eines Teiles davon jeweils ein Viertel der in TP 28 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 28 zur Anwendung kommt

 

  1. 28c.Ziffer 28 cAusstellung eines Duplikates

 

  1. a)Litera aeiner Betriebsaufnahmebewilligung

151

  1. b)Litera beiner Sondergenehmigung im Sinne von TP 28d

92

  1. 28d.Ziffer 28 dErteilung einer Sondergenehmigung gemäß Anhang V (Teil-SPA) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Bereich des nicht-gewerblichen Flugbetriebes (NCC/ NCO/SPO) – pro Luftfahrzeug – jeweils ein Achtel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92Erteilung einer Sondergenehmigung gemäß Anhang römisch fünf (Teil-SPA) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Bereich des nicht-gewerblichen Flugbetriebes (NCC/ NCO/SPO) – pro Luftfahrzeug – jeweils ein Achtel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

 

 

 

IV. Zivilluftfahrzeuge, ziviles Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeugerömisch IV. Zivilluftfahrzeuge, ziviles Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge

 

 

 

  1. 29.Ziffer 29Zuteilung des Kennzeichens für Luftfahrzeuge

137

  1. 29a.Ziffer 29 aZuteilung eines Kennzeichens für Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder für Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005Zuteilung eines Kennzeichens für Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder für Luftfahrzeuge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ZLZV 2005

68

  1. 30.Ziffer 30Eintragung im Luftfahrzeugregister und Ausstellung des Eintragungsscheines für

 

  1. a)Litera aLuftfahrzeuge bis 1 200 kg

134

  1. b)Litera bLuftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg

376

  1. c)Litera cLuftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

753

  1. d)Litera dLuftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

1 504

  1. e)Litera eLuftfahrzeuge über 20 000 kg

3 765

  1. f)Litera fLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten BeträgeLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in Litera a bis Litera e, genannten Beträge

 

  1. 31.Ziffer 31Änderung der Eintragung im Luftfahrzeugregister einschließlich Änderung bzw. Neuausstellung des Eintragungsscheines – je Luftfahrzeug – die Hälfte der in TP 30 genannten Beträge

 

  1. 32.Ziffer 32Löschung der Eintragung und Ausstellung der Löschungsbescheinigung

 

  1. a)Litera aLuftfahrzeuge bis 1 200 kg

80

  1. b)Litera bLuftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg

227

  1. c)Litera cLuftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

316

  1. d)Litera dLuftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

678

  1. e)Litera eLuftfahrzeuge über 20 000 kg

1 808

  1. f)Litera fLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten BeträgeLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in Litera a bis Litera e, genannten Beträge

 

  1. 33.Ziffer 33Ausstellung einer Nichteintragungsbescheinigung jeweils ein Drittel der in TP 32 genannten Beträge

 

  1. 34.Ziffer 34Ausnahmebewilligung betreffend Kennzeichen und Schriftzeichen oder Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich

179

  1. 35.Ziffer 35Fluggenehmigung („Permit to fly“) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für

 

  1. a)Litera aLuftfahrzeuge bis 1 200 kg

179

  1. b)Litera bLuftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg

599

  1. c)Litera cLuftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

753

  1. d)Litera dLuftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

902

  1. e)Litera eLuftfahrzeuge über 20 000 kg

1 204

  1. f)Litera fLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten BeträgeLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in Litera a bis Litera e, genannten Beträge

 

  1. 35a.Ziffer 35 aFluggenehmigung („Permit to fly“) gemäß Teil-21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für Luftfahrzeuge über 2 000 kg, für die kein Lufttüchtigkeitszeugnis von der Behörde ausgestellt oder bei dieser beantragt wurde, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis drei Stunden, darüberhinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für

 

  1. a)Litera aLuftfahrzeuge von 2 001 kg bis 5 700 kg

2 260

  1. b)Litera bLuftfahrzeuge von 5 701 kg bis 20 000 kg

2 707

  1. c)Litera cLuftfahrzeuge über 20 000 kg

3 610

  1. d)Litera dLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. c genannten BeträgeLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in Litera a bis Litera c, genannten Beträge

 

  1. 36.Ziffer 36Wenn im Zusammenhang mit einer Fluggenehmigung eine Vorab-Genehmigung der Flugbedingungen durch die EASA oder durch eine DOA vorliegt, jeweils die Hälfte der in TP 35 genannten Beträge

 

  1. 37.Ziffer 37Ausstellung einer Baubewilligung für die Herstellung im Amateurbau

599

  1. 37a.Ziffer 37 aVerlängerung der Baubewilligung gemäß TP 37 jeweils ein Viertel der in TP 37 vorgesehenen Gebühr

 

  1. 38.Ziffer 38Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung (Statement of Conformity) oder Feststellung, dass die Bauurkunden zur Herstellung des Baumusters geeignet sind, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für

 

  1. a)Litera aLuftfahrzeuge und Luftfahrtgerät

227

  1. b)Litera bLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 die Hälfte des in lit. a genannten BetragesLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ZLZV 2005 die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages

 

  1. 39.Ziffer 39Anerkennung ausländischer Bestätigungen der „Zulässigen Verwendung“ und Ausstellung der „Bewilligung zur besonderen Verwendung“ von Zivilluftfahrzeugen (§§ 18 und 132 LFG) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, fürAnerkennung ausländischer Bestätigungen der „Zulässigen Verwendung“ und Ausstellung der „Bewilligung zur besonderen Verwendung“ von Zivilluftfahrzeugen (Paragraphen 18 und 132 LFG) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für

 

  1. a)Litera aLuftfahrzeuge bis 1 200 kg

90

  1. b)Litera bLuftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg

599

  1. c)Litera cLuftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

1 204

  1. d)Litera dLuftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

1 504

  1. e)Litera eLuftfahrzeuge über 20 000 kg

1 808

  1. f)Litera fLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten BeträgeLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in Litera a bis Litera e, genannten Beträge

 

  1. 39a.Ziffer 39 aVerlängerung einer Anerkennung ausländischer Bestätigungen gemäß TP 39 jeweils die Hälfte der in TP 39 vorgesehenen Gebühr, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet

 

  1. 40.Ziffer 40Erstmalige Beurteilung eines Flugsimulationsübungsgeräts (Flight Simulation Training Device, FSTD) sowie Ausstellung einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung nach CS-FSTD, wobei für Amtshandlungen gemäß dieser TP im Ausland zusätzlich Reisezeiten sowie Reise- und Aufenthaltskosten gemäß TP 92 zu verrechnen sind

 

  1. a)Litera aBITD

698

  1. b)Litera bFNPT1

1 344

  1. c)Litera cFNPT2 und FNPT3 jeweils ohne MCC

2 685

  1. d)Litera dFNPT2 und FNPT3 jeweils mit MCC

9 032

  1. e)Litera eFTD

14 900

  1. f)Litera fFFS

22 574

  1. 41.Ziffer 41Wiederkehrende Beurteilung eines FSTD oder Änderungen von Beurkundungen nach TP 40 jeweils ein Drittel der in TP 40 vorgegebenen Gebühr, wobei für Amtshandlungen gemäß dieser TP im Ausland zusätzlich Reisezeiten sowie Reise- und Aufenthaltskosten gemäß TP 92 zu verrechnen sind

 

  1. 42.Ziffer 42Prüfung der Lärmzulässigkeit, sofern nicht TP 44 bis 46 zur Anwendung kommen, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für

 

  1. a)Litera aLuftfahrzeuge bis 1 200 kg

179

  1. b)Litera bLuftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg

449

  1. c)Litera cLuftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

599

  1. d)Litera dLuftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

902

  1. e)Litera eLuftfahrzeuge über 20 000 kg

1 808

  1. f)Litera fLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten BeträgeLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in Litera a bis Litera e, genannten Beträge

 

  1. 43.Ziffer 43Ausstellung bzw. Änderung oder Ergänzung des Lärmzeugnisses, sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt, für

 

  1. a)Litera aLuftfahrzeuge bis 1 200 kg

134

  1. b)Litera bLuftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg

301

  1. c)Litera cLuftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

449

  1. d)Litera dLuftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

678

  1. e)Litera eLuftfahrzeuge über 20 000 kg

902

  1. f)Litera fLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten BeträgeLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in Litera a bis Litera e, genannten Beträge

 

  1. 44.Ziffer 44Musterprüfung, eingeschränkte Musterprüfung – ausgenommen Luftfahrzeuge im Amateurbau sowie Ultraleichtluftfahrzeuge – und Anerkennung von Musterprüfungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 samt Ausstellung des Musterzulassungsscheines, Musteranerkennungsscheines oder der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 fürMusterprüfung, eingeschränkte Musterprüfung – ausgenommen Luftfahrzeuge im Amateurbau sowie Ultraleichtluftfahrzeuge – und Anerkennung von Musterprüfungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät (Luftfahrzeuge gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2018/1139 samt Ausstellung des Musterzulassungsscheines, Musteranerkennungsscheines oder der Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

  1. a)Litera aLuftfahrzeuge bis 600 kg

1 504

  1. b)Litera bLuftfahrzeuge von 601 bis 2 730 kg

3 013

  1. c)Litera cLuftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

6 020

  1. d)Litera dLuftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

12 037

  1. e)Litera eLuftfahrzeuge über 20 000 kg

18 059

  1. f)Litera fTurbinentriebwerke

9 032

  1. g)Litera gSonstiges Luftfahrtgerät

1 204

  1. h)Litera hLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten BeträgeLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in Litera a bis Litera e, genannten Beträge

 

  1. 44a.Ziffer 44 aEingeschränkte Musterprüfung für Luftfahrzeuge im Amateurbau

3 013

  1. 44b.Ziffer 44 bEingeschränkte Musterzulassung für Ultraleichtluftfahrzeuge, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt 25 Stunden, darüber hinausgehender Aufwand ist gemäß TP 92 zu verrechnen, für

 

  1. a)Litera aeinsitzige Luftfahrzeuge

7 512

  1. b)Litera bzweisitzige Luftfahrzeuge

11 631

  1. 44c.Ziffer 44 cEingeschränkte Musterzulassung auf Basis einer bestehenden ausländischen Musterprüfung (Type Certificate) für Ultraleichtluftfahrzeuge, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt 25 Stunden, darüber hinausgehender Aufwand ist gemäß TP 92 zu verrechnen, für

 

  1. a)Litera aeinsitzige Luftfahrzeuge

3 756

  1. b)Litera bzweisitzige Luftfahrzeuge

5 816

  1. 44d.Ziffer 44 dEingeschränkte Musterzulassung für Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in TP 44a bis TP 44c vorgesehenen BeträgeEingeschränkte Musterzulassung für Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in TP 44a bis TP 44c vorgesehenen Beträge

 

  1. 45.Ziffer 45Zusatzmusterprüfungen, Genehmigung von großen Änderungen und großen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139) sowie deren Anerkennung, oder große Änderungen am Einzelstück, wenn nicht TP 48 verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 fürZusatzmusterprüfungen, Genehmigung von großen Änderungen und großen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2018/1139) sowie deren Anerkennung, oder große Änderungen am Einzelstück, wenn nicht TP 48 verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

  1. a)Litera aLuftfahrzeuge bis 600 kg

151

  1. b)Litera bLuftfahrzeuge von 601 bis 2 730 kg

227

  1. c)Litera cLuftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

449

  1. d)Litera dLuftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

902

  1. e)Litera eLuftfahrzeuge über 20 000 kg

1 808

  1. f)Litera fTurbinentriebwerke

902

  1. g)Litera gSonstiges Luftfahrtgerät

151

  1. h)Litera hLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten BeträgeLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in Litera a bis Litera e, genannten Beträge

 

  1. 46.Ziffer 46Genehmigung von kleinen Änderungen und kleinen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139) sowie deren Anerkennung oder kleine Änderungen am Einzelstück, wenn TP 48 nicht verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 fürGenehmigung von kleinen Änderungen und kleinen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2018/1139) sowie deren Anerkennung oder kleine Änderungen am Einzelstück, wenn TP 48 nicht verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

  1. a)Litera aLuftfahrzeuge bis 600 kg

75

  1. b)Litera bLuftfahrzeuge von 601 bis 2 730 kg

120

  1. c)Litera cLuftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

227

  1. d)Litera dLuftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

449

  1. e)Litera eLuftfahrzeuge über 20 000 kg

902

  1. f)Litera fTurbinentriebwerke

449

  1. g)Litera gSonstiges Luftfahrtgerät

120

  1. h)Litera hLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten BeträgeLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in Litera a bis Litera e, genannten Beträge

 

  1. 47.Ziffer 47Erstmalige Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Prüfscheines bzw. des Stückprüfberichtes jeweils einschließlich der Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) sowie gegebenenfalls des Lärmzeugnisses oder einer Verwendungsbescheinigung für

 

  1. a)Litera aLuftfahrzeuge bis 1 200 kg ausgenommen Segelflugzeuge und Ballone sowie Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller als Amateurbauer hergestellt wurden, wenn TP 44 oder TP 44a nicht verrechnet wurde

268

  1. b)Litera bLuftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg

902

  1. c)Litera cLuftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

3 611

  1. d)Litera dLuftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

13 846

  1. e)Litera eLuftfahrzeuge über 20 000 kg

27 690

  1. f)Litera fLuftfahrtgerät

599

  1. g)Litera gSegelflugzeuge, Freiballone, Fesselballone und Flugmodelle

179

  1. h)Litera hLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten BeträgeLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in Litera a bis Litera e, genannten Beträge

 

  1. 48.Ziffer 48Nachprüfungen bzw. Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen jeweils einschließlich der Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate), einer Verwendungsbescheinigung oder der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr (sofern keine Übereinstimmungserklärung eines berechtigten Herstellerbetriebes vorliegt), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für

 

  1. a)Litera aLuftfahrzeuge bis 1 200 kg

301

  1. b)Litera bLuftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg

599

  1. c)Litera cLuftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

2 409

  1. d)Litera dLuftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

4 816

  1. e)Litera eLuftfahrzeuge über 20 000 kg

9 631

  1. f)Litera fLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten BeträgeLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in Litera a bis Litera e, genannten Beträge

 

  1. 49.Ziffer 49Änderung einer Eintragung in der Verwendungsbescheinigung, Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung für die Ausfuhr, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, wenn TP 47 oder 48 für die Durchführung der Nachprüfung nicht zur Anwendung kommt, für

 

  1. a)Litera aLuftfahrzeuge bis 1 200 kg

90

  1. b)Litera bLuftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg

301

  1. c)Litera cLuftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

1 204

  1. d)Litera dLuftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

2 409

  1. e)Litera eLuftfahrzeuge über 20 000 kg

4 816

  1. f)Litera fLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten BeträgeLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in Litera a bis Litera e, genannten Beträge

 

  1. 50.Ziffer 50Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) – sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt – aufgrund der vorgelegten Empfehlung durch eine Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

  1. a)Litera aLuftfahrzeuge bis 1 200 kg

90

  1. b)Litera bLuftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg

227

  1. c)Litera cLuftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

449

  1. d)Litera dLuftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

678

  1. e)Litera eLuftfahrzeuge über 20 000 kg

902

  1. f)Litera fLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten BeträgeLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in Litera a bis Litera e, genannten Beträge

 

  1. 50a.Ziffer 50 aÜberprüfung einer Erklärung (Declaration gemäß ARO.GEN.345 bzw. ORO.DEC.100 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) inklusive Eingangsbestätigung, sofern die Erklärung Luftfahrzeuge beinhaltet, welche über kein Lufttüchtigkeitszeugnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügen, pro Drittland-Luftfahrzeug – soweit das betreffende Luftfahrzeug noch nicht in einer Erklärung desselben Betreibers enthalten war – jeweils ein Drittel der in TP 47 vorgesehenen Gebühr

 

  1. 51.Ziffer 51Genehmigung einer „Master Minimum Equipment List“ (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92Genehmigung einer „Master Minimum Equipment List“ (Luftfahrzeuge gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2018/1139) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

902

  1. 52.Ziffer 52entfallen

 

  1. 53.Ziffer 53Erteilung einer Bewilligung von Abweichungen von den Bestimmungen der Mindestausrüstung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

  1. a)Litera aSegelflugzeuge, Freiballone und Luftfahrzeuge bis 1 200 kg

90

  1. b)Litera bLuftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg

227

  1. c)Litera cLuftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

449

  1. d)Litera dLuftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

678

  1. e)Litera eLuftfahrzeuge über 20 000 kg

902

  1. f)Litera fLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten BeträgeLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in Litera a bis Litera e, genannten Beträge

 

  1. 54.Ziffer 54Genehmigung und Änderungen des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge bis 5 700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (Standardinstandhaltungsprogramm)

47

  1. 55a.Ziffer 55 aGenehmigung des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (individuelles Instandhaltungsprogramm), für Luftfahrzeuge über 1200kg zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

  1. a)Litera aLuftfahrzeuge bis 5 700 kg

134

  1. b)Litera bLuftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

678

  1. c)Litera cLuftfahrzeuge über 20 000 kg

902

  1. d)Litera dLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. c genannten BeträgeLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in Litera a bis Litera c, genannten Beträge

 

  1. 55b.Ziffer 55 bGenehmigung des Instandhaltungsprogramms für sämtliche gewerblich eingesetzte Luftfahrzeuge, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

  1. a)Litera aLuftfahrzeuge bis 5 700 kg

449

  1. b)Litera bLuftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

753

  1. c)Litera cLuftfahrzeuge über 20 000 kg

1 055

  1. d)Litera dLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. c genannten BeträgeLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in Litera a bis Litera c, genannten Beträge

 

  1. 56.Ziffer 56Bewilligung von Änderungen und Nachträgen zum Instandhaltungsprogramm gemäß TP 55a und TP 55b ein Drittel der in TP 55a und TP 55b genannten Beträge, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

 

  1. 57.Ziffer 57Genehmigung der Überprüfung der Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen an Luftfahrzeugen mit historischer Bedeutung durch Luftfahrzeugwarte inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für

 

  1. a)Litera aLuftfahrzeuge bis 1 200 kg

90

  1. b)Litera bLuftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg

227

  1. c)Litera cLuftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

449

  1. d)Litera dLuftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

678

  1. e)Litera eLuftfahrzeuge über 20 000 kg

902

  1. 58.Ziffer 58Bewilligung zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im Ausland (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139) fürBewilligung zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im Ausland (Luftfahrzeuge gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2018/1139) für

 

  1. a)Litera aLuftfahrzeuge bis 1 200 kg

179

  1. b)Litera bLuftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg

449

  1. c)Litera cLuftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

599

  1. d)Litera dLuftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

902

  1. e)Litera eLuftfahrzeuge über 20 000 kg

1 204

  1. f)Litera fLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten BeträgeLuftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in Litera a bis Litera e, genannten Beträge

 

  1. 59.Ziffer 59Ausstellung eines Duplikates für Luftfahrzeug- und Luftfahrtgeräturkunden

151

  1. 59a.Ziffer 59 aErteilung einer Bewilligung für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß § 24f Abs. 2 LFG sowie für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge im Sinne der anzuwendenden unionsrechtlichen Regelungen in der speziellen Kategorie gemäß Art. 12 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, ABl. Nr. L 152 vom 11.6.2019 S. 45 in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen gemäß Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß Paragraph 24 f, Absatz 2, LFG sowie für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge im Sinne der anzuwendenden unionsrechtlichen Regelungen in der speziellen Kategorie gemäß Artikel 12, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, ABl. Nr. L 152 vom 11.6.2019 Sitzung 45 in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen gemäß Artikel 16, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

331

  1. 59b.Ziffer 59 bErteilung einer Bewilligung für den grenzüberschreitenden Einflug ausländischer unbemannter Luftfahrzeuge gemäß § 24k LFG zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92Erteilung einer Bewilligung für den grenzüberschreitenden Einflug ausländischer unbemannter Luftfahrzeuge gemäß Paragraph 24 k, LFG zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92

331

  1. 59c.Ziffer 59 cErteilung einer Bewilligung für den Betrieb von unbemannten Freiballonen gemäß § 17 Abs. 1 und 2 der Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014, BGBl. II Nr. 297/2014, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb von unbemannten Freiballonen gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 der Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92

331

  1. 59d.Ziffer 59 dOnline-Registrierung eines Betreibers von UAS gemäß Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947Online-Registrierung eines Betreibers von UAS gemäß Artikel 14, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947

33

  1. 59e.Ziffer 59 eÄnderung einer Bewilligung gemäß TP 59a. zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92

109

  1. 59f.Ziffer 59 fÜberprüfung einer Betriebserklärung einschließlich Eingangsbestätigung für den Betrieb von UAS gemäß den anzuwendenden unionsrechtlichen Regelungen in der speziellen Kategorie auf Grund eines Standardszenarios gemäß Art. 5 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947Überprüfung einer Betriebserklärung einschließlich Eingangsbestätigung für den Betrieb von UAS gemäß den anzuwendenden unionsrechtlichen Regelungen in der speziellen Kategorie auf Grund eines Standardszenarios gemäß Artikel 5, Absatz 5, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947

109

  1. 59g.Ziffer 59 gÜberprüfung der Änderung einer Betriebserklärung gemäß TP 59f

79

  1. 59h.Ziffer 59 hAusstellung einer Bestätigung bei grenzüberschreitendem Betrieb oder Betrieb außerhalb des Eintragungsstaats unbemannter Luftfahrzeuge in der speziellen Kategorie gemäß Art. 13 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947, zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92Ausstellung einer Bestätigung bei grenzüberschreitendem Betrieb oder Betrieb außerhalb des Eintragungsstaats unbemannter Luftfahrzeuge in der speziellen Kategorie gemäß Artikel 13, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947, zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92

109

  1. 59i.Ziffer 59 iAusstellung eines Betreiberzeugnisses für Betreiber von UAS gemäß den anzuwendenden unionsrechtlichen Regelungen in der speziellen Kategorie (LUC), zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92

1 453

  1. 59j.Ziffer 59 jÄnderung eines Betreiberzeugnisses gemäß TP 59i zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92

363

 

 

V. Luftfahrttechnische Betrieberömisch fünf. Luftfahrttechnische Betriebe

 

 

 

  1. 60.Ziffer 60Erteilung der Betriebsbewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

  1. a)Litera aBetriebe bis fünf Bedienstete

599

  1. b)Litera bBetriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten

902

  1. c)Litera cBetriebe zwischen elf und 50 Bediensteten

1 204

  1. d)Litera dBetriebe über 50 Bedienstete

1 808

  1. 61.Ziffer 61Erteilung einer Bewilligung für einen nationalen Instandhaltungs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

  1. a)Litera aBetriebe bis fünf Bedienstete

902

  1. b)Litera bBetriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten

1 808

  1. c)Litera cBetriebe zwischen elf und 50 Bediensteten

2 409

  1. d)Litera dBetriebe über 50 Bedienstete

3 013

  1. 62.Ziffer 62Änderung der Betriebsbewilligung eines nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetriebs und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

 

  1. 63.Ziffer 63Verlängerung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb die Hälfte der jeweiligen Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61

 

  1. 64.Ziffer 64Erteilung einer Bewilligung für einen Herstellungsbetrieb gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 fürErteilung einer Bewilligung für einen Herstellungsbetrieb gemäß Anhang römisch eins, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

  1. a)Litera aBetriebe bis fünf Bedienstete

1 808

  1. b)Litera bBetriebe zwischen sechs und 20 Bediensteten

2 707

  1. c)Litera cBetriebe zwischen 21 und 40 Bediensteten

3 313

  1. d)Litera dBetriebe zwischen 41 und 80 Bediensteten

3 914

  1. e)Litera eBetriebe zwischen 81 und 120 Bediensteten

4 816

  1. f)Litera fBetriebe zwischen 121 und 240 Bediensteten

6 020

  1. g)Litera gBetriebe über 240 Bedienstete

7 524

  1. 65.Ziffer 65Genehmigung von Änderungen eines Herstellungsbetriebes gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 748/2012 und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 64 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92Genehmigung von Änderungen eines Herstellungsbetriebes gemäß Anhang römisch eins, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 748/2012 und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 64 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

 

  1. 66.Ziffer 66Erteilung einer Einzelzulassung zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 748/2012, der Aufwand für die Amtshandlung gemäß TP 92Erteilung einer Einzelzulassung zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß Anhang römisch eins, Teil 21, Abschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 748/2012, der Aufwand für die Amtshandlung gemäß TP 92

 

  1. 67.Ziffer 67Erteilung einer Genehmigung an ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) gemäß Anhang Vc, Teil-CAMO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 fürErteilung einer Genehmigung an ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) gemäß Anhang römisch fünf c, Teil-CAMO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

  1. a)Litera aBetriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2 000 kg

752

  1. b)Litera bBetriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg

2 108

  1. c)Litera cBetriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg

3 013

  1. d)Litera dBetriebe für Luftfahrzeuge über 20 000 kg

3 914

  1. 68.Ziffer 68Erteilung der Genehmigung für die Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit/Airworthiness Review Certificate) gemäß Anhang Vc, Teil-CAMO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 fürErteilung der Genehmigung für die Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit/Airworthiness Review Certificate) gemäß Anhang römisch fünf c, Teil-CAMO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

  1. a)Litera aLuftfahrzeuge bis einschließlich 2 000 kg

538

  1. b)Litera bLuftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg

1 504

  1. c)Litera cLuftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg

2 108

  1. d)Litera dLuftfahrzeuge über 20 000 kg

3 013

  1. 69.Ziffer 69Genehmigung von Änderungen der Bewilligung gemäß Anhang Vc, Teil-CAMO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, ausgenommen Erhöhung der Gewichtsklasse, und/oder Änderungen des Handbuches zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92Genehmigung von Änderungen der Bewilligung gemäß Anhang römisch fünf c, Teil-CAMO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, ausgenommen Erhöhung der Gewichtsklasse, und/oder Änderungen des Handbuches zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

226

  1. 70.Ziffer 70Genehmigung einer höheren Gewichtsklasse einer bereits gemäß Anhang Vc, Teil-CAMO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilten Bewilligung einschließlich der damit verbundenen Genehmigung des Handbuches zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAME) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 fürGenehmigung einer höheren Gewichtsklasse einer bereits gemäß Anhang römisch fünf c, Teil-CAMO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilten Bewilligung einschließlich der damit verbundenen Genehmigung des Handbuches zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAME) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

  1. a)Litera aLuftfahrzeuge von einschließlich 2 000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 5 700 kg

599

  1. b)Litera bLuftfahrzeuge von einschließlich 2 000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20 000 kg

1 204

  1. c)Litera cLuftfahrzeuge von einschließlich 2 000 kg auf Luftfahrzeuge über 20 000 kg

2 108

  1. d)Litera dLuftfahrzeuge von einschließlich 5 700 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20 000 kg

599

  1. e)Litera eLuftfahrzeuge von einschließlich 5 700 kg auf Luftfahrzeuge über 20 000 kg

1 504

  1. f)Litera fLuftfahrzeuge von einschließlich 20 000 kg auf Luftfahrzeuge über 20 000 kg

599

  1. 71.Ziffer 71Erteilung einer Genehmigung als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation („CAO“) gemäß Anhang Vd, Teil-CAO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 fürErteilung einer Genehmigung als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation („CAO“) gemäß Anhang römisch fünf d, Teil-CAO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

  1. a)Litera aBetriebe bis fünf Bedienstete

902

  1. b)Litera bBetriebe zwischen sechs und 20 Bediensteten

1 204

  1. c)Litera cBetriebe über 20 Bedienstete

1 808

  1. 72.Ziffer 72Genehmigung von Änderungen der Zulassung als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation („CAO“) gemäß Anhang Vd, Teil-CAO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, und Änderungen des kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuchs (CAE) jeweils ein Viertel der in TP 71 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92Genehmigung von Änderungen der Zulassung als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation („CAO“) gemäß Anhang römisch fünf d, Teil-CAO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, und Änderungen des kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuchs (CAE) jeweils ein Viertel der in TP 71 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

 

  1. 73.Ziffer 73Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 fürErteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang römisch II, Teil 145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

  1. a)Litera aBetriebe bis fünf Bedienstete

1 204

  1. b)Litera bBetriebe zwischen sechs und 20 Bediensteten

1 504

  1. c)Litera cBetriebe zwischen 21 und 40 Bediensteten

2 409

  1. d)Litera dBetriebe zwischen 41 und 80 Bediensteten

3 611

  1. e)Litera eBetriebe zwischen 81 und 120 Bediensteten

5 418

  1. f)Litera fBetriebe zwischen 121 und 240 Bediensteten

7 224

  1. g)Litera gBetriebe über 240 Bedienstete

9 032

  1. 74.Ziffer 74Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches (MOE) jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang römisch II, Teil 145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches (MOE) jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

 

  1. 74a.Ziffer 74 aFortlaufende, aber auch anlassbezogene (zB im Fall von Änderungen) Überwachung eines nach den Regeln eines Drittstaates analog Teil 145 bewilligten Instandhaltungsbetriebes gemäß einem Abkommen zwischen dem betreffenden Drittstaat und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt der Aufwand gemäß TP 92

 

  1. 74b.Ziffer 74 bErteilung einer Zulassungsempfehlung sowie eine Empfehlung für deren Verlängerung an eine Behörde eines Drittstaates für einen Instandhaltungsbetrieb analog Teil 145 im Rahmen eines Abkommens zwischen dem betreffenden Drittstaat und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt, jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

 

  1. 75.Ziffer 75Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66 oder Anhang III, Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 fürErteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Anhang römisch IV, Teil 147 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66 oder Anhang römisch III, Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

  1. a)Litera aBetriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind

390

  1. b)Litera bBetriebe zwischen sechs und 20 Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

902

  1. c)Litera cBetriebe zwischen 21 und 40 Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

1 354

  1. d)Litera dBetriebe zwischen 41 und 80 Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

2 707

  1. e)Litera eBetriebe zwischen 81 und 120 Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

4 061

  1. f)Litera fBetriebe über 120 Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind

5 418

  1. 76.Ziffer 76Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Betriebe gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 75 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Betriebe gemäß Anhang römisch IV, Teil 147 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 75 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

 

  1. 77.Ziffer 77Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung für einen Typenlehrgang von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66/Part-66 außerhalb eines Part-147-Betriebes zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

  1. a)Litera aBetriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind

390

  1. b)Litera bBetriebe zwischen sechs und 20 Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

902

  1. c)Litera cBetriebe zwischen 21 und 40 Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

1 354

  1. d)Litera dBetriebe zwischen 41 und 80 Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

2 707

  1. e)Litera eBetriebe zwischen 81 und 120 Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

4 061

  1. f)Litera fBetriebe über 120 Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind

5 418

  1. 78.Ziffer 78Änderungen von Genehmigungen nach TP 77 jeweils ein Viertel der in TP 77 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes nach TP 92

 

  1. 79.Ziffer 79Erteilung einer Genehmigung des Überleitungsberichtes für Inhaber einer Qualifikation betreffend freigabeberechtigtes Personal, ausgestellt von genehmigten Instandhaltungsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung von Zulieferbetrieben und zusätzlichen Betriebsorten für

 

  1. a)Litera aBetriebe bis fünf Bedienstete

390

  1. b)Litera bBetriebe zwischen sechs und 20 Bediensteten

902

  1. c)Litera cBetriebe zwischen 21 und 40 Bediensteten

1 354

  1. d)Litera dBetriebe zwischen 41 und 80 Bediensteten

2 707

  1. e)Litera eBetriebe zwischen 81 und 120 Bediensteten

4 061

  1. f)Litera fBetriebe über 120 Bedienstete

5 418

  1. 80.Ziffer 80Erteilung einer Genehmigung von Bonuspunkten für eine Berufs/Schulausbildung für freigabeberechtigtes Personal jeweils der Aufwand gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung

 

  1. 81.Ziffer 81Ausstellung eines Duplikates für Betriebsgenehmigungen

151

 

 

VI. Besondere Bewilligungenrömisch VI. Besondere Bewilligungen

 

 

 

  1. 82.Ziffer 82Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, BGBl. I Nr. 96/2008, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 fürBewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

  1. a)Litera aErstbewilligung

449

  1. b)Litera bÄnderung

114

  1. 83.Ziffer 83Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Bedarfsflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

  1. a)Litera aErstbewilligung

449

  1. b)Litera bÄnderung

114

  1. 84.Ziffer 84Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung für sonstige in- und ausländische Luftfahrzeuge ohne Lärmzeugnis für

 

  1. a)Litera aLuftfahrzeuge bis 1 200 kg

90

  1. b)Litera bLuftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg

301

  1. c)Litera cLuftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

599

  1. d)Litera dLuftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

902

  1. e)Litera eLuftfahrzeuge über 20 000 kg

1 204

  1. 85.Ziffer 85Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Anlagen mit optischen oder elektrischen Störwirkungen

 

  1. a)Litera aFeststellung im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung für die Sicherheit der Luftfahrt

607

  1. b)Litera bBewilligung einer Anlage mit möglicher Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt mit Befristung von bis zu drei Tagen

902

  1. c)Litera cBewilligung einer Anlage mit möglicher Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt ohne Befristung

1 818

  1. 86.Ziffer 86Bewilligung zur Durchführung von besonderen An- und Abflugverfahren pro Luftfahrzeug unterschiedlicher Leistung und pro Verfahren

788

  1. 87.Ziffer 87Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe oder zur Durchführung von Kunstflügen, Bewilligung zum Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 4 LVR 2014, Bewilligung zum Betrieb von selbstständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät gemäß § 18 Abs. 2 LVR 2014, Bewilligung zum Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet, Bewilligung für den Betrieb in einem geografischen UAS-Gebiet, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 fürBewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe oder zur Durchführung von Kunstflügen, Bewilligung zum Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 4, LVR 2014, Bewilligung zum Betrieb von selbstständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 18, Absatz 2, LVR 2014, Bewilligung zum Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet, Bewilligung für den Betrieb in einem geografischen UAS-Gebiet, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

  1. a)Litera aden Einzelfall

177

  1. b)Litera bmehrere Fälle

496

  1. 88.Ziffer 88Bewilligung zum Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem Zivilluftfahrtgerät innerhalb von Sicherheitszonen bei kontrollierten Flugplätzen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

151

  1. 89.Ziffer 89Bewilligung für den Einflug, Ausflug und den landungslosen Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge, Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Abs. 2 lit. b. LFG (§ 3 der Grenzüberflugsverordnung – GÜV, BGBl. Nr. 249/1987, in der jeweils geltenden Fassung)Bewilligung für den Einflug, Ausflug und den landungslosen Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge, Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Litera b, LFG (Paragraph 3, der Grenzüberflugsverordnung – GÜV, Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung)

 

  1. a)Litera aLuftfahrzeuge bis 2 000 kg für den Einzelfall

67

  1. b)Litera bLuftfahrzeuge von 2 001 bis 5 700 kg für den Einzelfall

137

  1. c)Litera cLuftfahrzeuge über 5 700 kg für den Einzelfall

272

  1. d)Litera dLuftfahrzeuge bis 2 000 kg für mehrere Fälle

137

  1. e)Litera eLuftfahrzeuge von 2 001 bis 5 700 kg für mehrere Fälle

272

  1. f)Litera fLuftfahrzeuge über 5 700 kg für mehrere Fälle

539

  1. 90.Ziffer 90entfallen

 

  1. 91.Ziffer 91Übernahme der Aufsicht eines im Ausland registrierten Luftfahrzeuges oder Übertragung der Aufsicht eines in Österreich registrierten Luftfahrzeuges an eine ausländische Luftfahrtbehörde

1 303

 

 

VII. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätzerömisch VII. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätze

 

 

 

  1. 92.Ziffer 92Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes, wenn eine Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen Tarifpost angeführt ist

 

  1. a)Litera apro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung

92

  1. b)Litera bzusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ und angefangener halber Stunde für Reisen im In- und im Ausland

92

  1. c)Litera czusätzlich Reise- und Aufenthaltskosten nach tatsächlichem Anfall

 

  1. 93.Ziffer 93Bei Amtshandlungen, die aus nicht im Bereich der Behörde liegenden Gründen zum festgesetzten Termin nicht oder nicht rechtzeitig stattfinden können und hinsichtlich derer der Antragsteller nicht nachweisen kann, dass ihn an der Absage/Verzögerung kein Verschulden trifft, ist der Ersatz des Aufwandes – soweit angefallen – gemäß TP 92 zu verrechnen, wobei als Beginn der Amtshandlung der im festgesetzten Termin enthaltene Zeitpunkt gilt

 

  1. 94.Ziffer 94TP 92 kommt nur dann zur Anwendung, wenn in einer TP auf diese Bezug genommen wird

 

 

 

VIII. Sonstige Gebührenrömisch VIII. Sonstige Gebühren

 

 

 

  1. 95.Ziffer 95Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinn der unionsrechtlichen Vorschriften (zB der Verordnung (EU) 2018/1139), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

449

  1. 96.Ziffer 96Genehmigung von alternativen Nachweisverfahren im Sinn der unionsrechtlichen Vorschriften zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

449

  1. 97.Ziffer 97Alle sonstigen Amtshandlungen infolge eines Parteienansuchens, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

227

  1. 98.Ziffer 98Für die Verlängerung einer Bewilligung, die nicht unter eine andere Tarifpost fällt

301

  1. 99.Ziffer 99Ausstellung von Abschriften, Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt

92

  1. 100.Ziffer 100Behördliche Überprüfung von verspäteten, unzureichenden oder mangelhaften Abhilfemaßnahmen, welche zur Behebung von Mängeln, Beanstandungen oder Verstößen vorgelegt werden, jeweils der Aufwand gemäß TP 92

 

  1. 101.Ziffer 101Überprüfungen im Zuge der Aufsichtspflicht im Ausland für Aufwendungen für Inspektionen (wie zB Produktaudits, Außenstellenaudits, Subcontractor-Inspektionen und dergleichen), wenn eine Durchführung im Inland nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist, jeweils der Aufwand gemäß TP 92

 

  1. 102.Ziffer 102Bei Antragsrückziehung, rechtskräftiger Zurückweisung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde oder rechtskräftiger Abweisung jeweils ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dieser in der Grundgebühr vorgesehen ist. Erfolgt eine Antragsrückziehung vor Prüfung der eingereichten Unterlagen, entsteht keine Gebührenpflicht

 

  1. 103.Ziffer 103Übermittlung von Informationen aus dem Europäischen Zentralspeicher (European Central Repository – ECR) samt erstmaliger Erstellung einer automatisierten Abfrage für bis zu fünf Jahre einschließlich Zeitaufwand von bis zu einer Stunde, darüber hinausgehender Aufwand ist gemäß TP 92 zu verrechnen

61

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten