Gesamte Rechtsvorschrift ACGV

Austro Control-Gebührenverordnung

ACGV
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Stand der Gesetzesgebung: 24.06.2022

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 ACGV


Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH die gemäß Abschnitt II festgesetzten Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.

§ 2 ACGV


(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.

§ 3 ACGV


(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so sind die Gebühren in dessen Spruch festzusetzen.

(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor oder wird ein Zivilluftfahrt-Personalausweis ausgestellt, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres, insbesondere nach Erhalt einer Rechnung, entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.

§ 4 ACGV


Die Gebühren gemäß dieser Verordnung sind bei der Austro Control GmbH mittels elektronischer Überweisung zu entrichten. Gebühren für Amtshandlungen der Austro Control GmbH, die über Onlineportale erfolgen, sind mittels Kreditkarte oder Debitkarte zu entrichten.

§ 5 ACGV


Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Tätigkeit jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

§ 6 ACGV Schlußbestimmungen


(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 1 und TP 28 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 453/1995 treten am 1. Juli 1995 in Kraft.

(3) Die Tarifposten 24, 25, 29 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(4) Die Tarifposten 2 lit. b, 4, 5a, 8 lit. c und d, 9 lit. c, 16, 26, 26a, 28 lit. m, 29 lit. m, 30, 30a, 44, 45, 48 und 50, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2004, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 46/2004 anzuwenden.

(5) Die Tarifposten 1 und 14 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft.

(6) § 3 Abs. 2, § 4 und der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 35/2008 anzuwenden.

(7) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 489/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 489/2009 anzuwenden.

(8) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 466/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 466/2010 anzuwenden.

(9) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 21/2012 anzuwenden. Mit Inkrafttreten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt § 19 Abs. 1 und 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2009, außer Kraft.

(10) Die Tarifposten 1 lit. l) vi-viii), lit. q) und lit. r), 2 lit. a), 11a, 11b, 12a, 12b, 12c, 15, 17 lit. e) und f), 19b lit. e) und f), 20b und 20c des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit 08. April 2013 in Kraft. Die weiteren Tarifposten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 30/2013 anzuwenden.

(11) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren betreffend Zivilluftfahrerschulen (Tarifposten 17 bis 20a des II. Abschnittes in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014) sind jedoch die Gebühren in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden, soweit diese Gebühren niedriger sind, als die Gebühren der anzuwendenden Tarifposten in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014.

(12) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 210/2015 anzuwenden.

(13) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 379/2016 anzuwenden. Im Hinblick auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 379/2016 keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.

(14) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 274/2017 anzuwenden. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 274/2017 keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.

(15) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2018 tritt mit 1. September 2018 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 213/2018 anzuwenden.

(16) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2019 tritt mit dem 15. Jänner 2019 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2019 anzuwenden.

(17) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2019 tritt mit dem 1. Jänner 2020 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2019 anzuwenden.

(18) § 4 sowie der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2022 treten mit dem 1. Juli 2022 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2022 anzuwenden.

§ 7 ACGV (weggefallen)


§ 7 ACGV seit 16.10.2017 weggefallen.

II. Abschnitt

Anl. 1 ACGV


 

Gebühr in Euro

I. Ziviles Luftfahrtpersonal (inklusive Flugmedizin)

 

 

 

1.

Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen (inklusive der gleichzeitig einzutragenden Klassen- und Musterberechtigungen und IR) / erstmalige Autorisierung

 

a)

PPL (gemäß Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 idgF)                

225

b)

PPL

166

c)

CPL

502

d)

ATPL oder MPL

783

e)

LAPL (A)

81

f)

LAPL (H)

81

g)

Sonstige (zum Beispiel Flugdienstberater, Bordtechniker, Sonderpiloten)

392

h)

Klassenberechtigungen

94

i)

Musterberechtigungen für

 

                  i)       Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg

502

                  ii)      Luftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg

670

                  iii)     Luftfahrzeuge über 20 000 kg

837

k)

IR

225

l)

Lehrberechtigungen für

 

i)

FI, SFI

234

ii)

CRI, IRI, STI

280

iii)

TRI

445

iv)

MCCI

225

v)

Hubschrauber (nicht gemäß JAR FCL)

336

vi)

MI

113

vii)

FTI

445

viii)

Ausbildungen außerhalb der EU-Mitgliedstaaten zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

280

ix)

Sonstige

280

m)

Prüfer

 

i)

TRE

336

ii)

CRE, SFE, FE, IRE

280

iii)

FIE

445

iv)

Prüferberechtigung für Sonderpiloten

226

n)

Sprechfunk

83

o)

Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1, idgF

670

p)

Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse                

299

q)

Bergflugberechtigung

77

r)

Testflugberechtigung

445

s)

Kunstflugberechtigung

77

t)

Schleppflugberechtigung

77

u)

Nachtflugberechtigung

77

v)

Kategorie L für Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014

244

w)

MCC gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

83

2.

Erteilung einer Erweiterung in Bezug auf

 

a)

Berechtigungen gemäß TP 1 lit. r-t (Test-, Kunst- und Schleppflug)

113

b)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. e                

94

c)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. f

167

d)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. g                

130

e)

Berechtigungen gemäß TP 1 lit. l (zusätzliche Muster)                

113

f)

Berechtigungen gemäß TP 1 lit. m (zusätzliche Muster)                

94

g)

Berechtigungen gemäß TP 1 lit. n (Sprechfunk in anderen Sprachen)

55

h)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. o                

371

i)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. p                

187

j)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. v

180

k)

Berechtigungen gemäß TP 1 lit. k

112

2a.

Aufhebung einer Einschränkung einer Musterberechtigung gemäß Anhang I (Teil FCL) Anlage 9 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, idgF

109

2b.

Im Hinblick auf Lizenzen und Berechtigungen der Kategorie L für Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014: Erteilung, Konvertierung aufgrund eines österreichischen Wartscheines, Änderung der zuständigen Behörde von einem anderen EASA-Staat nach Österreich, Erweiterung und Verlängerung

142

3.

Autorisierung/Verlängerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge.

 

3a.

Prüfungstaxe für die Anmeldung zur Prüfung von

 

a)

Piloten gemäß Teil-FCL der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 pro Prüfungsarbeit zur Erlangung der

 

i)

PPL

12

ii)

IR

29

iii)

CPL und MPL

29

iv)

ATPL

38

v)

LAPL

12

b)

Luftfahrzeugwarten

 

i)

für die theoretische Prüfung

25

ii)

für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster

25

c)

Luftfahrzeugwarten I. Klasse

 

i)

für die theoretische Prüfung

65

ii)

für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster

65

d)

Luftschiffpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals

130

e)

Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014

 

i)

für die theoretische Prüfung pro Prüfungstag

65

ii)

für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster

65

f)

Sonderpiloten nach Maßgabe der an den Bewerber zu stellenden Anforderungen und der erforderlichen Anzahl von Prüfern

36-105

g)

Flugdienstberatern

132

h)

Fernpiloten unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß § 24f LFG sowie unbemannter Luftfahrzeuge in der offenen Kategorie (A2) im Sinne der anzuwendenden unionsrechtlichen Regelungen

36

4. entfallen

 

5. Erteilung einer Flugbegleiterbescheinigung

76

5a.

Erneuerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge

 

5b.

Beurkundung der Aufrechterhaltung der mit einem Schein verbundenen Klassen-, Muster- und Instrumentenflugberechtigung jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge

 

6.

Ausstellung einer Lizenz (Konvertierung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011: Lizenz aufgrund eines österreichischen Zivilluftfahrerscheines)

 

a)

PPL

167

b)

CPL

336

         c) ATPL

445

6a.

Ausstellung einer Lizenz im Sinne einer Konvertierung gemäß 66.B.300 des Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 aufgrund eines österreichischen Luftfahrzeugwartscheines

160

7.

Änderung der zuständigen Behörde (von einem anderen EASA Mitgliedstaat nach Österreich) für Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. b – m sowie lit. o und v inklusive Neuausstellung der Lizenz und des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses sowie Übernahme des Lizenzaktes und des medizinischen Aktes der ausländischen Behörde jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge

 

7a.

Änderung der zuständigen Behörde (von einem anderen EASA Mitgliedstaat nach Österreich) für flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse ohne Vorliegen einer Lizenz

76

7b.

Änderung der zuständigen Behörde (von Österreich in einen anderen EASA Mitgliedstaat) für Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. b-m sowie lit. o und v einschließlich des flugmedizinischen Akts

76

7c.

Änderung der zuständigen Behörde (von Österreich in einen anderen EASA Mitgliedstaat) für flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse ohne Vorliegen einer Lizenz

76

8.

Anerkennung ausländischer Lizenzen und Berechtigungen

 

a)

gemäß TP 1 lit. a, b und e                

225

b)

gemäß TP 1 lit. c, d, f, g und p                

445

9.

Sammelanerkennungen

Pro Stück

113

10.

Sonstige Amtshandlungen

 

a)

Ausstellung einer Zweitausfertigung (Duplikat)

76

b)

Eintragung einer ATPL-Theorieprüfung

76

c)

Zuweisung eines Prüfers für die praktische Prüfung

 

i)

ATPL

147

ii)

CPL, IR

75

iii)

PPL, LAPL

39

iv)

Klassen-, Musterberechtigung

39

d)

Streichung einer Beschränkung einer Lehrberechtigung

113

e)

Änderung der Lizenz aufgrund der Änderung des Namens oder der Adresse, der Nationalität oder aufgrund einer vollständig ausgefüllten Rückseite einer Lizenz

76

11.

Erstmalige Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) der Klasse 2 zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92

1 817

11a.

Erstmalige Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92

3 604

11b.

Genehmigung der Ausübung der Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat oder einem gleichgestellten Staat anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) in Österreich zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92

581

11c.

Ausweitung der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) auf Klasse 1 oder 3 zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92

1 102

11d.

Ausweitung der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) auf Klasse 1 und 3 zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92

1549

11e.

Ausweitung der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) auf Klasse 1 oder 3 in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92

2150

11f.

Ausweitung der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) auf Klasse 1 und 3 in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92

3050

12.

Verlängerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92

745

12a.

Verlängerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

1 907

12b.

Änderung des AME-Zeugnisses aufgrund MED.D.025 a) 4) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

76

12c.

Ausstellung eines Duplikates eines AME-Zeugnisses

76

12d.

Erneuerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92

1220

12e.

Erneuerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92

2622

13.

Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit in jenen Fällen, in denen die Behörde auf Grund eines Antrags auf Zweitüberprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit („secondary review“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011, ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2015 S. 1, idgF zuständig ist      

232

14.

Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse

 

a)

Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses

130

b)

Ausstellung eines Duplikates eines Tauglichkeitszeugnisses

76

15.

Flugmedizinische Lehrgänge

 

a)

Genehmigung eines flugmedizinischen Lehrganges zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 (je Grund- Aufbau- und Auffrischungslehrgang)

371

b)

Änderung einer Genehmigung eines flugmedizinischen Lehrganges zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

187

16.

Eintragung von flugmedizinisch zertifizierten Fachärzten und zertifizierten Luftfahrtpsychologen

371

16a.

Anerkennung eines flugmedizinischen Zentrums (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

4 410

16b.

Genehmigung von Änderungen der Organisation eines flugmedizinischen Zentrums (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

569

16c.

Genehmigung eines Organisationshandbuches für ein flugmedizinisches Zentrum (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht TP 16 und 16a zur Anwendung kommt

569

16d.

Bescheinigung der Sprachkompetenz

 

a)

Level 4

39

b)

Level 5

39

c)

Level 6

39

 

 

II. Zivilluftfahrerschulen und sonstige Ausbildungsorganisationen

 

 

 

17.

Genehmigung einer Ausbildungsorganisation einschließlich der Genehmigung von bis zu drei Lehrgängen beziehungsweise Ausbildungs-/Trainingsprogrammen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

 

a)

Zivilluftfahrerschulen, die nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu genehmigen sind                

2 486

b)

ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011                 

2 980

c)

ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011                

4 968

d)

Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter gemäß Teil-CC der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011                

4 968

17a.

Genehmigung der Änderungen einer ATO gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/20011 Anhang VII Teilabschnitt ATO, Abschnitt I in eine solche gemäß Abschnitt II zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

1988

18.

Überprüfung einer Erklärung einschließlich Eingangsbestätigung und Eintragung in die Liste der Ausbildungsorganisationen gemäß Anhang VII, Teil DTO, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

247

18a.

Genehmigung von zusätzlichen Lehrgängen und Ausbildungs-/Trainingsprogrammen (einschließlich der Genehmigung des Ausbildungshandbuches) von Ausbildungsorganisationen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

 

a)

pro Lehrgang

371

b)

pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm

371

18b.

Änderungen der unter TP 18a genannten Lehrgänge und Ausbildungs-/Trainingsprogramme (einschließlich der Änderung des Ausbildungshandbuches) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

 

a)

pro Lehrgang

187

b)

pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm

187

19a.

Änderung des Betriebshandbuches auf Grund der Änderung des verantwortlichen Geschäftsführers, Qualitätsmanagers, Compliance Monitoring Managers, Ausbildungsleiters (HT), Leiters der praktischen Ausbildung (CFI) oder Leiters der theoretischen Ausbildung (CGI/CTKI) einer Zivilluftfahrerschule, eines Language Testing Body (LTB) oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter

301

19b.

Genehmigung der Handbücher (ausgenommen Ausbildungshandbücher) einer ATO, eines Language Testing Body (LTB) oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

305

19c.

Änderungen von Handbüchern (ausgenommen Ausbildungshandbücher) einer ATO, eines Language Testing Body (LTB) oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

245

19d.

Sonstige Änderungen einer Genehmigung – sofern nicht TP 18a oder 18b zur Anwendung kommt – zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

 

a)

Zivilluftfahrerschulen, die nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu genehmigen sind                

232

b)

ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011                 

349

c)

ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011                 

466

d)

Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter gemäß Teil-CC der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011                

466

e)

Language Testing (LTB) gemäß den entsprechenden annehmbaren Nachweisfahren (AMC) zu Anhang I (Teil-FCL) FCL.055

232

19e.

Änderung einer Erklärung einer Ausbildungsorganisation im Sinne des TP 18 gemäß Anhang VII, Teil DTO, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

187

20.

Verlängerung von Genehmigungen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

1 492

20a.

Prüfer für die Bescheinigung der Sprachkompetenz (LPE/LPLE)

 

a)

Ausstellung eines Zertifikates

167

b)

Verlängerung eines Zertifikates

83

20b.

Genehmigung einer Organisation, die für die zuständige Behörde eine Beurteilung von Sprachkenntnissen durchführt (Language Testing Body – LTB)

 

a)

für die Genehmigung bzw. Verlängerung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

371

b)

für die Änderung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

187

 

 

III. Flugbetrieb

 

 

 

A.

Luftfahrtunternehmen, Betreiber von gewerblich spezialisiertem Flugbetrieb und Betreiber von gewerblichem Rundflugbetrieb mit Luftfahrzeugen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139, die über ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach den Standards des Anhanges 8 zum AIZ verfügen

 

21.

Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung eines Air Operator‘s Certificate (AOC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

 

a)

für den Betrieb ausschließlich nach Sichtflugregeln

1.

von Flugzeugen der Performance Class B

 

i)

bis einschließlich 5 700 kg                

2 486

ii)

von 5 701 bis 20 000 kg              

3 726

iii)

über 20 000 kg             

4 968

2.

von Hubschraubern der Performance Class 3

 

                  i)       bis einschließlich 3 175 kg 

2 486

                  ii)      über 3 175 kg 

3 726

3.

von Luftfahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV

1 300

b)

für den Betrieb nach Instrumentenflug- und gegebenenfalls Sichtflugregeln

1.

von Flugzeugen der Performance Class B und/oder C

 

                  i)       bis einschließlich 5 700 kg 

8 693

                  ii)      von 5 701 bis 20 000 kg 

11 178

                  iii)     über 20 000 kg 

13 662

2.

von Hubschraubern der Performance Class 2

 

                  i)       bis einschließlich 3 175 kg 

8 693

                  ii)      über 3 175 kg 

11 178

c)

für den Betrieb

1.

von Flugzeugen der Performance Class A

 

                  i)       bis einschließlich 5 700 kg 

9 935

                  ii)      von 5 701 bis 20 000 kg 

12 423

                  iii)     von 20 001 bis 50 000 kg 

18 631

                  iv)      von 50 001 bis 150 000 kg 

31 051

                  v)       über 150 000 kg 

43 474

2.

von Hubschraubern der Performance Class 1

 

                  i)       bis einschließlich 3 175 kg 

9 935

                  ii)      über 3 175 kg 

12 423

d)

für den Betrieb

1.

von Flugzeugen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139

 

i)

bis einschließlich 5 700 kg

2486

ii)

von 5 701 bis 20 000 kg                       

3726

iii)

über 20 000 kg

4968

2.

von Hubschraubern nach Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139

 

i)

bis einschließlich 3 175 kg

2486

ii)

über 3 175 kg

3726

22a.

Änderung des AOC (inklusive Änderung des Namens des Operators in den Operations Specifications)

301

22b.

Erstmalige Ausstellung der Betriebsvoraussetzungen (Operations Specifications) – je Luftfahrzeug – jeweils die Hälfte der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21 zur Anwendung kommt

 

22c.

Änderung der Betriebsvoraussetzungen (Operations Specifications) – je Baumuster – jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

 

22d.

Änderungen der Sondergenehmigungen (Specific approvals) der Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten (Operations Specifications) aufgrund von Streichungen von Sondergenehmigungen oder aufgrund von Änderungen, mit welchen keine Änderung eines Operations Manuals verbunden sind, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 22c zur Anwendung kommt – je Luftfahrzeug

301

23a.

Änderung eines Operations Manuals gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, idgF, aufgrund von Namens- und/oder Adressänderungen des Luftfahrtunternehmens, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 23b zur Anwendung kommt

301

23b.

Genehmigung oder Änderung der Genehmigung von im Operations Manual abzubildenden bewilligungspflichtigen Sachverhalten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 pro Antrag jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21, TP 22b oder TP 22c zur Anwendung kommt

 

23c.

Änderung eines Operations Manuals gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 auf Grund von zwingend umzusetzenden Änderungen von Herstellervorgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (zum Beispiel MMEL, OSD) oder aufgrund von Änderungen anzuwendender Rechtsbestimmungen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 23b zur Anwendung kommt

607

24.

Genehmigung eines Mietvertrages gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 oder der Verordnung (EU) Nr. 1008/2008, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

248

25.

Genehmigung für gewerblich spezialisierten Flugbetrieb mit hohem Risiko (gemäß ARO.OPS.150 bzw. ORO.SPO.110 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

1 300

26.

Änderung einer Genehmigung für gewerblich spezialisierten Flugbetrieb mit hohem Risiko (gemäß ARO.OPS.150 bzw. ORO.SPO.115 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) mit der Ausnahme der Rückstellung/Aufgabe eines im Rahmen dieser Genehmigung eingesetzten Luftfahrzeuges, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

303

27.

Genehmigung des Verfahrens für die Verwendung eines in einem Luftverkehrsbetreiberzeugnis eingetragenen Luftfahrzeuges im nichtgewerblichen und spezialisierten Flugbetrieb (gemäß ORO.GEN.310 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92       

248

27a.

Erteilung einer Anwendungsgenehmigung für synthetisches Übungsgerät (user approval) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

495

27b.

Ausstellung eines Duplikates

 

a)

eines AOC

125

b)

von Operations Specifications

76

c)

einer Genehmigung für gewerblich spezialisierten Flugbetrieb

125

d)

einer Sondergenehmigung im Sinne von TP 27c

76

27c.

Erteilung einer Sondergenehmigung gemäß Anhang V (Teil-SPA) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Bereich des gewerblichen spezialisierten Flugbetriebes (SPO) – pro Luftfahrzeug – jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

 

27d.

Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines nationalen Rundflug-AOC jeweils die Hälfte von TP 21 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

 

 

 

B.

Sonstige Betreiber

 

 

28.

Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung einer Betriebsaufnahmebewilligung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dem Luftbeförderungsunternehmen gegenüber nicht bereits TP 21 zur Anwendung gekommen ist

 

a)

im Rahmen der gewerblichen Beförderung bzw. der Durchführung von Rundflügen mit Ultraleichtluftfahrzeugen sowie mit Segelflugzeugen oder Ballonen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139

504

b)

entfallen

 

c)

für die ausschließliche Durchführung von Rundflügen mit Flugzeugen

 

i)

bis einschließlich 5 700 kg                

2 486

ii)

von 5 701 bis 20 000 kg              

3 726

iii)

über 20 000 kg             

4 968

d)

für die ausschließliche Durchführung von Rundflügen mit Hubschraubern

 

i)

bis einschließlich 3 175 kg                

2 486

ii)

über 3 175 kg              

3 726

28a.

Änderung der Betriebsaufnahmebewilligung und/oder des Flugbetriebshandbuches aufgrund von Namens- und/oder Adressänderungen des Luftbeförderungsunternehmens, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 28b zur Anwendung kommt

94

28b.

Genehmigung oder Änderung eines Flugbetriebshandbuches bzw. eines Teiles davon jeweils ein Viertel der in TP 28 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 28 zur Anwendung kommt

 

28c.

Ausstellung eines Duplikates

 

a)

einer Betriebsaufnahmebewilligung

125

b)

einer Sondergenehmigung im Sinne von TP 28d

76

28d.

Erteilung einer Sondergenehmigung gemäß Anhang V (Teil-SPA) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Bereich des nicht-gewerblichen Flugbetriebes (NCC/ NCO/SPO) – pro Luftfahrzeug – jeweils ein Achtel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

 

 

 

IV. Zivilluftfahrzeuge, ziviles Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge

 

 

 

29.

Zuteilung des Kennzeichens für Luftfahrzeuge

113

29a.

Zuteilung eines Kennzeichens für Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder für Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV

56

30.

Eintragung im Luftfahrzeugregister und Ausstellung des Eintragungsscheines für

 

a)

Luftfahrzeuge bis 1 200 kg                

111

b)

Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg                

310

c)

Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg                

622

d)

Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg                

1 241

e)

Luftfahrzeuge über 20 000 kg                

3 107

f)

Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge

 

31.

Änderung der Eintragung im Luftfahrzeugregister einschließlich Änderung bzw. Neuausstellung des Eintragungsscheines – je Luftfahrzeug – die Hälfte der in TP 30 genannten Beträge

 

32.

Löschung der Eintragung und Ausstellung der Löschungsbescheinigung

 

a)

Luftfahrzeuge bis 1 200 kg                

66

b)

Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg                

187

c)

Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg                

261

d)

Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg                

559

e)

Luftfahrzeuge über 20 000 kg                

1 492

f)

Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge

 

33.

Ausstellung einer Nichteintragungsbescheinigung jeweils ein Drittel der in TP 32 genannten Beträge.

 

34.

Ausnahmebewilligung betreffend Kennzeichen und Schriftzeichen oder Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich

148

35.

Fluggenehmigung („Permit to fly“) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für

 

a)

Luftfahrzeuge bis 1 200 kg                

148

b)

Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg                

495

c)

Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg                

622

d)

Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg                

745

e)

Luftfahrzeuge über 20 000 kg                

993

f)

Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge

 

35a.

Fluggenehmigung („Permit to fly“) gemäß Teil-21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für Luftfahrzeuge, für die kein Lufttüchtigkeitszeugnis von der Behörde ausgestellt oder bei dieser beantragt wurde, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis drei Stunden, darüberhinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für

 

a)

Luftfahrzeuge bis 5 700 kg                

1866

b)

Luftfahrzeuge von 5 701 kg bis 20 000 kg

2235

c)

Luftfahrzeuge über 20 000 kg                

2979

d)

Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. c genannten Beträge

 

36.

Wenn im Zusammenhang mit einer Fluggenehmigung eine Vorab-Genehmigung der Flugbedingungen durch die EASA oder durch eine DOA vorliegt, jeweils die Hälfte der in TP 35 genannten Beträge.

 

37.

Ausstellung einer Baubewilligung für die Herstellung im Amateurbau

495

37a.

Verlängerung der Baubewilligung gemäß TP 37 jeweils ein Viertel der in TP 37 vorgesehenen Gebühr

 

38.

Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung (Statement of Conformity) oder Feststellung, dass die Bauurkunden zur Herstellung des Baumusters geeignet sind, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für

 

a)

Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät

187

b)

Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV die Hälfte des in lit. a genannten Betrages

 

39.

Anerkennung ausländischer Bestätigungen der „Zulässigen Verwendung“ und Ausstellung der „Bewilligung zur besonderen Verwendung“ von Zivilluftfahrzeugen (§ 18 und 132 des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 idgF) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für

 

a)

Luftfahrzeuge bis 1 200 kg                

74

b)

Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg                

495

c)

Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg                

993

d)

Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg                

1 241

e)

Luftfahrzeuge über 20 000 kg                

1 492

f)

Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge

 

39a.

Verlängerung einer Anerkennung ausländischer Bestätigungen gemäß TP 39 jeweils die Hälfte der in TP 39 vorgesehenen Gebühr, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet.

 

40.

Erstmalige Beurteilung eines Flugsimulationsübungsgeräts (Flight Simulation Training Device, FSTD) sowie Ausstellung einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung nach CS-FSTD, wobei für Amtshandlungen gemäß dieser TP im Ausland zusätzlich Reisezeiten sowie Reise- und Aufenthaltskosten gemäß TP 92 zu verrechnen sind.

 

a)

BITD

576

b)

FNPT1

1 108

c)

FNPT2 und FNPT3 jeweils ohne MCC

2 216

d)

FNPT2 und FNPT3 jeweils mit MCC

7 454

e)

FTD

12 297

f)

FFS

18 631

41.

Wiederkehrende Beurteilung eines FSTD oder Änderungen von Beurkundungen nach TP 40 jeweils ein Drittel der in TP 40 vorgegebenen Gebühr.

 

42.

Prüfung der Lärmzulässigkeit, sofern nicht TP 44 bis 46 zur Anwendung kommt, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für

 

a)

Luftfahrzeuge bis 1 200 kg                

148

b)

Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg                

371

c)

Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg                

495

d)

Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg                

745

e)

Luftfahrzeuge über 20 000 kg                

1 492

f)

Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge

 

43.

Ausstellung bzw. Änderung oder Ergänzung des Lärmzeugnisses, sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt, für

 

a)

Luftfahrzeuge bis 1 200 kg                

111

b)

Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg                

248

c)

Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg                

371

d)

Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg                

559

e)

Luftfahrzeuge über 20 000 kg                

745

f)

Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge

 

44.

Musterprüfung, eingeschränkte Musterprüfung – ausgenommen Luftfahrzeuge im Amateurbau sowie Ultraleichtluftfahrzeuge – und Anerkennung von Musterprüfungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates, ABl. Nr. L 212/1 vom 22.8.2018) samt Ausstellung des Musterzulassungsscheines, Musteranerkennungsscheines oder der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010 idgF jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

a)

Luftfahrzeuge bis 600 kg                

1 241

b)

Luftfahrzeuge von 601 bis 2 730 kg                

2 486

c)

Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg                

4 968

d)

Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg                

9 935

e)

Luftfahrzeuge über 20 000 kg                

14 904

f)

Turbinentriebwerke

7 454

g)

Sonstiges Luftfahrtgerät

993

h)

Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge

 

44a.

Eingeschränkte Musterprüfung für Luftfahrzeuge im Amateurbau

2 486

44b.

Eingeschränkte Musterzulassung für Ultraleichtluftfahrzeuge, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt 25 Stunden, darüber hinausgehender Aufwand ist gemäß TP 92 zu verrechnen, für

 

a)

einsitzige Luftfahrzeuge

6200

b)

zweisitzige Luftfahrzeuge

9600

44c.

Eingeschränkte Musterzulassung auf Basis einer bestehenden ausländischen Musterprüfung (Type Certificate) für Ultraleichtluftfahrzeuge, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt 25 Stunden, darüber hinausgehender Aufwand ist gemäß TP 92 zu verrechnen, für

 

a)

einsitzige Luftfahrzeuge

3100

b)

zweisitzige Luftfahrzeuge

4800

44d.

Eingeschränkte Musterzulassung für Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in TP 44a bis TP 44c vorgesehenen Beträge

 

45.

Zusatzmusterprüfungen, Genehmigung von großen Änderungen und großen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139) sowie deren Anerkennung, oder große Änderungen am Einzelstück, wenn nicht TP 48 verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

a)

Luftfahrzeuge bis 600 kg                

125

b)

Luftfahrzeuge von 601 bis 2 730 kg                

187

c)

Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg                

371

d)

Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg                

745

e)

Luftfahrzeuge über 20 000 kg                

1 492

f)

Turbinentriebwerke

745

g)

Sonstiges Luftfahrtgerät

125

h)

Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge

 

46.

Genehmigung von kleinen Änderungen und kleinen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139), sowie deren Anerkennung oder kleine Änderungen am Einzelstück, wenn TP 48 nicht verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

a)

Luftfahrzeuge bis 600 kg                

62

b)

Luftfahrzeuge von 601 bis 2 730 kg                

99

c)

Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg                

187

d)

Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg                

371

e)

Luftfahrzeuge über 20 000 kg                

745

f)

Turbinentriebwerke

371

g)

Sonstiges Luftfahrtgerät

99

h)

Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge

 

47.

Erstmalige Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Prüfscheines bzw. des Stückprüfberichtes jeweils einschließlich der Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) sowie gegebenenfalls des Lärmzeugnisses oder einer Verwendungsbescheinigung für

 

a)

Luftfahrzeuge bis 1 200 kg ausgenommen Segelflugzeuge und Ballone sowie Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller als Amateurbauer hergestellt wurden, wenn TP 44 oder TP 44a nicht verrechnet wurde                

221

b)

Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg                

745

c)

Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg                

2 980

d)

Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg                

11 427

e)

Luftfahrzeuge über 20 000 kg                

22 853

f)

Luftfahrtgerät

495

g)

Segelflugzeuge, Freiballone, Fesselballone und Flugmodelle

148

h)

Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge

 

48.

Nachprüfungen bzw. Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen jeweils einschließlich der Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate), einer Verwendungsbescheinigung, oder der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr (sofern keine Übereinstimmungserklärung eines berechtigten Herstellerbetriebes vorliegt), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für

 

a)

Luftfahrzeuge bis 1 200 kg                

248

b)

Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg                

495

c)

Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg                

1 988

d)

Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg                

3 974

e)

Luftfahrzeuge über 20 000 kg                

7 949

f)

Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge

 

49.

Änderung einer Eintragung in der Verwendungsbescheinigung, Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung für die Ausfuhr, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, wenn TP 47 oder 48 für die Durchführung der Nachprüfung nicht zur Anwendung kommt, für

 

a)

Luftfahrzeuge bis 1 200 kg                

74

b)

Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg                

248

c)

Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg                

993

d)

Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg                

1 988

e)

Luftfahrzeuge über 20 000 kg                

3 974

f)

Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge

 

50.

Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) – sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt – aufgrund der vorgelegten Empfehlung durch eine Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

a)

Luftfahrzeuge bis 1 200 kg                

74

b)

Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg                

187

c)

Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg                

371

d)

Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg                

559

e)

Luftfahrzeuge über 20 000 kg                

745

f)

Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge

 

50a.

Überprüfung einer Erklärung (Declaration gemäß ARO.GEN.345 bzw. ORO.DEC.100 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) inklusive Eingangsbestätigung, sofern die Erklärung Luftfahrzeuge beinhaltet, welche über kein Lufttüchtigkeitszeugnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügen, pro Drittland-Luftfahrzeug – soweit das betreffende Luftfahrzeug noch nicht in einer Erklärung desselben Betreibers enthalten war – jeweils ein Drittel der in TP 47 vorgesehenen Gebühr    

 

51.

Genehmigung einer „Master Minimum Equipment List“ (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92      

745

52.

entfallen

 

53.

Erteilung einer Bewilligung von Abweichungen von den Bestimmungen der Mindestausrüstung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

a)

Segelflugzeuge, Freiballone und Luftfahrzeuge bis 1 200 kg

74

b)

Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg                

187

c)

Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg                

371

d)

Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg                

559

e)

Luftfahrzeuge über 20 000 kg                

745

f)

Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge

 

54.

Genehmigung und Änderungen des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge bis 5 700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (Standardinstandhaltungsprogramm)      

39

55a.

Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (individuelles Instandhaltungsprogramm), für Luftfahrzeuge über 1200kg zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

a)

Luftfahrzeuge bis 5 700 kg                

111

b)

Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg                

559

c)

Luftfahrzeuge über 20 000 kg                

745

d)

Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. c genannten Beträge

 

55b.

Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für sämtliche gewerblich eingesetzte Luftfahrzeuge, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

a)

Luftfahrzeuge bis 5 700 kg                

371

b)

Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg                

622

c)

Luftfahrzeuge über 20 000 kg                

871

d)

Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. c genannten Beträge

 

56.

Bewilligung von Änderungen und Nachträgen zum Instandhaltungsprogramm gemäß TP 55a und TP 55b ein Drittel der in TP 55a und TP 55b genannten Beträge, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

 

57.

Genehmigung der Überprüfung der Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen an Luftfahrzeugen mit historischer Bedeutung durch Luftfahrzeugwarte inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für

 

a)

Luftfahrzeuge bis 1 200 kg                

74

b)

Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg                

187

c)

Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg                

371

d)

Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg                

559

e)

Luftfahrzeuge über 20 000 kg                

745

58.

Bewilligung zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im Ausland (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139) für

 

a)

Luftfahrzeuge bis 1 200 kg                

148

b)

Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg                

371

c)

Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg                

495

d)

Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg                

745

e)

Luftfahrzeuge über 20 000 kg                

993

f)

Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge

 

59.

Ausstellung eines Duplikates für Luftfahrzeug- und Luftfahrtgeräturkunden

125

59a.

Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß § 24f Abs. 2 LFG sowie für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge im Sinne der anzuwendenden unionsrechtlichen Regelungen in der speziellen Kategorie gemäß Art. 12 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947 oder im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen gemäß Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92    

273

59b.

Erteilung einer Bewilligung für den grenzüberschreitenden Einflug ausländischer unbemannter Luftfahrzeuge gemäß § 24k LFG zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92    

273

59c.

Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb von unbemannten Freiballonen gemäß § 17 Abs. 1 und 2 der Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014, BGBl. II Nr. 297/2014 idgF zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92

273

59d.

Online-Registrierung eines Betreibers von UAS gemäß Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947

27

59e.

Änderung einer Bewilligung gemäß TP 59a. zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92

90

59f.

Überprüfung einer Betriebserklärung einschließlich Eingangsbestätigung für den Betrieb von UAS gemäß den anzuwendenden unionsrechtlichen Regelungen in der speziellen Kategorie auf Grund eines Standardszenarios gemäß Art. 5 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947

90

59g.

Überprüfung der Änderung einer Betriebserklärung gemäß TP 59f.

65

59h.

Ausstellung einer Bestätigung bei grenzüberschreitendem Betrieb oder Betrieb außerhalb des Eintragungsstaats unbemannter Luftfahrzeuge in der speziellen Kategorie gemäß Art. 13 (2) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947, zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92

90

59i.

Ausstellung eines Betreiberzeugnisses für Betreiber von UAS gemäß den anzuwendenden unionsrechtlichen Regelungen in der speziellen Kategorie (LUC), zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92

1.200

59j.

Änderung eines Betreiberzeugnisses gemäß TP 59i., zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92

300

 

 

V. Luftfahrttechnische Betriebe

 

 

 

60.

Erteilung der Betriebsbewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete

495

b)

Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten

745

c)

Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten

993

d)

Betriebe über fünfzig Bediensteten

1 492

61.

Erteilung einer Bewilligung für einen nationalen Instandhaltungs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete

745

b)

Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten

1 492

c)

Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten

1 988

d)

Betriebe über fünfzig Bediensteten

2 486

62.

Änderung der Betriebsbewilligung eines nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetriebs und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

 

63.

Verlängerung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb die Hälfte der jeweiligen Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61.

 

64.

Erteilung einer Bewilligung für einen Herstellungsbetrieb gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1, idgF, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete

1 492

b)

Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten

2 235

c)

Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten

2 734

d)

Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten

3 230

e)

Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten

3 974

f)

Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten

4 968

g)

Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten

6 210

65.

Genehmigung von Änderungen eines Herstellungsbetriebes gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 748/2012 und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 64 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

 

66.

Erteilung einer Einzelzulassung zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 748/2012, der Aufwand für die Amtshandlung gemäß TP 92.

 

67.

Erteilung einer Genehmigung an ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) gemäß Anhang Vc, Teil-CAMO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

a)

Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2 000 kg                

621

b)

Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg                

1 740

c)

Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg                

2 486

d)

Betriebe für Luftfahrzeuge über 20 000 kg                

3 230

68.

Erteilung der Genehmigung für die Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit/Airworthiness Review Certificate) gemäß Anhang Vc, Teil-CAMO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

a)

Luftfahrzeuge bis einschließlich 2 000 kg                

444

b)

Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg                

1 241

c)

Luftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg                

1 740

d)

Luftfahrzeuge über 20 000 kg                

2 486

69.

Genehmigung von Änderungen der Bewilligung gemäß Anhang Vc, Teil-CAMO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ausgenommen Erhöhung der Gewichtsklasse, und/oder Änderungen des Handbuches zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92      

186

70.

Genehmigung einer höheren Gewichtsklasse einer bereits gemäß Anhang Vc, Teil-CAMO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilten Bewilligung einschließlich der damit verbundenen Genehmigung des Handbuches zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAME) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

a)

Luftfahrzeuge von einschließlich 2 000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 5 700 kg                

495

b)

Luftfahrzeuge von einschließlich 2 000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20 000 kg                

993

c)

Luftfahrzeuge von einschließlich 2 000 kg auf Luftfahrzeuge über 20 000 kg                

1 740

d)

Luftfahrzeuge von einschließlich 5 700 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20 000 kg                

495

e)

Luftfahrzeuge von einschließlich 5 700 kg auf Luftfahrzeuge über 20 000 kg                

1 241

f)

Luftfahrzeuge von einschließlich 20 000 kg auf Luftfahrzeuge über 20 000 kg                

495

71.

Erteilung einer Genehmigung als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation („CAO“) gemäß Anhang Vd, Teil-CAO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete

745

b)

Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten

993

c)

Betriebe mit mehr als zwanzig Bediensteten

1 492

72.

Genehmigung von Änderungen der Zulassung als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation („CAO“) gemäß Anhang Vd, Teil-CAO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, und Änderungen des kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuchs (CAE) jeweils ein Viertel der in TP 71 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

 

73.

Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete

993

b)

Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten

1 241

c)

Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten

1 988

d)

Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten

2 980

e)

Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten

4 472

f)

Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten

5 962

g)

Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten

7 454

74.

Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches (MOE) jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

 

74a.

Fortlaufende, aber auch anlassbezogene (zum Beispiel im Fall von Änderungen) Überwachung eines nach den Regeln eines Drittstaates analog Teil 145 bewilligten Instandhaltungsbetriebes gemäß einem Abkommen zwischen dem betreffenden Drittstaat und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt der Aufwand gemäß TP 92

 

74b.

Erteilung einer Zulassungsempfehlung sowie eine Empfehlung für deren Verlängerung an eine Behörde eines Drittstaates für einen Instandhaltungsbetrieb analog Teil 145 im Rahmen eines Abkommens zwischen dem betreffenden Drittstaat und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt, jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

 

75.

Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66 oder Anhang III, Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind

323

b)

Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

745

c)

Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

1 117

d)

Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

2 235

e)

Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

3 352

f)

Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

4 472

76.

Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Betriebe gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 75 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

 

77.

Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung für einen Typenlehrgang von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66/Part-66 außerhalb eines Part-147-Betriebes zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind

323

b)

Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

745

c)

Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

1 117

d)

Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

2 235

e)

Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

3 352

f)

Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

4 472

78.

Änderungen von Genehmigungen nach TP 77 jeweils ein Viertel der in TP 77 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes nach TP 92.

 

79.

Erteilung einer Genehmigung des Überleitungsberichtes für Inhaber einer Qualifikation betreffend freigabeberechtigtes Personal, ausgestellt von genehmigten Instandhaltungsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung von Zulieferbetrieben und zusätzlichen Betriebsorten für

 

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete

323

b)

Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten

745

c)

Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten

1 117

d)

Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten

2 235

e)

Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten

3 352

f)

Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten

4 472

80.

Erteilung einer Genehmigung von Bonuspunkten für eine Berufs/Schulausbildung für freigabeberechtigtes Personal jeweils der Aufwand gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung.

 

81.

Ausstellung eines Duplikates für Betriebsgenehmigungen

125

 

 

VI. Besondere Bewilligungen

 

 

 

82.

Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

a)

Erstbewilligung

371

b)

Änderung

94

83.

Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Bedarfsflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

a)

Erstbewilligung

371

b)

Änderung

94

84.

Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung für sonstige in- und ausländische Luftfahrzeuge ohne Lärmzeugnis für

 

a)

Luftfahrzeuge bis 1 200 kg                

74

b)

Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg                

248

c)

Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg                

495

d)

Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg                

745

e)

Luftfahrzeuge über 20 000 kg                

993

85.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Anlagen mit optischen oder elektrischen Störwirkungen

 

a)

Feststellung im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung für die Sicherheit der Luftfahrt

500

b)

Bewilligung einer Anlage mit möglicher Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt mit Befristung von bis zu drei Tagen

745

c)

Bewilligung einer Anlage mit möglicher Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt ohne Befristung

1500

86.

Bewilligung zur Durchführung von besonderen An- und Abflugverfahren pro Luftfahrzeug unterschiedlicher Leistung und pro Verfahren

651

87.

Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe oder zur Durchführung von Kunstflügen, Bewilligung zum Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 4 LVR 2014, Bewilligung zum Betrieb von selbstständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät gemäß § 18 Abs. 2 LVR 2014, Bewilligung zum Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet, Bewilligung für den Betrieb in einem geografischen UAS-Gebiet, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

 

a)

Für den Einzelfall

147

b)

Für mehrere Fälle

410

88.

Bewilligung zum Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbaren Zivilluftfahrtgerät innerhalb von Sicherheitszonen bei kontrollierten Flugplätzen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92      

125

89.

Bewilligung für den Einflug, Ausflug und den landungslosen Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge, Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Abs. 2 lit. b. LFG (§ 3 der Grenzüberflugsverordnung – GÜV, BGBl. Nr. 249/1987 idgF)

 

a)

Luftfahrzeuge bis 2 000 kg für den Einzelfall

55

b)

Luftfahrzeuge von 2 001 bis 5 700 kg für den Einzelfall

113

c)

Luftfahrzeuge über 5 700 kg für den Einzelfall

225

d)

Luftfahrzeuge bis 2 000 kg für mehrere Fälle                

113

e)

Luftfahrzeuge von 2 001 bis 5 700 kg für mehrere Fälle

225

f)

Luftfahrzeuge über 5 700 kg für mehrere Fälle

445

90.

entfallen

 

91.

Übernahme der Aufsicht eines im Ausland registrierten Luftfahrzeuges oder Übertragung der Aufsicht eines in Österreich registrierten Luftfahrzeuges an eine ausländische Luftfahrtbehörde

1 076

 

 

VII. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätze

 

 

 

92.

Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes, wenn eine Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen Tarifpost angeführt ist

 

a)

pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung

76

b)

zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ und angefangener halber Stunde für Reisen im In- und im Ausland

76

c)

zusätzlich Reise- und Aufenthaltskosten nach tatsächlichem Anfall.

 

93.

Bei Amtshandlungen, die aus nicht im Bereich der Behörde liegenden Gründen zum festgesetzten Termin nicht oder nicht rechtzeitig stattfinden können und der Antragsteller nicht nachweisen kann, dass ihn an der Absage/Verzögerung kein Verschulden trifft, ist der Ersatz des Aufwandes – soweit angefallen – gemäß TP 92 zu verrechnen, wobei als Beginn der Amtshandlung der im festgesetzten Termin enthaltene Zeitpunkt gilt.

 

94.

TP 92 kommt nur dann zur Anwendung, wenn in einer TP auf diese Bezug genommen wird.

 

 

 

VIII. Sonstige Gebühren

 

 

 

95.

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinn der unionsrechtlichen Vorschriften (zB der Verordnung (EU) 2018/1139), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92      

371

96.

Genehmigung von alternativen Nachweisverfahren im Sinn der unionsrechtlichen Vorschriften zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92      

371

97.

Alle sonstigen Amtshandlungen infolge eines Parteienansuchens, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

187

98.

Für die Verlängerung einer Bewilligung, die nicht unter eine andere Tarifpost fällt

248

99.

Ausstellung von Abschriften, Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt

76

100.

Behördliche Überprüfung von verspäteten, unzureichenden oder mangelhaften Abhilfemaßnahmen, welche zur Behebung von Mängeln, Beanstandungen oder Verstößen vorgelegt werden, jeweils der Aufwand gemäß TP 92

 

101.

Überprüfungen im Zuge der Aufsichtspflicht im Ausland für Aufwendungen für Inspektionen (wie zB Produktaudits, Außenstellenaudits, Subcontractor-Inspektionen und dergleichen), wenn eine Durchführung im Inland nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist, jeweils der Aufwand gemäß TP 92

 

102.

Bei Antragsrückziehung, rechtskräftiger Zurückweisung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde oder rechtskräftiger Abweisung jeweils ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dieser in der Grundgebühr vorgesehen ist. Erfolgt eine Antragsrückziehung vor Prüfung der eingereichten Unterlagen, entsteht keine Gebührenpflicht.

103.

Übermittlung von Informationen aus dem Europäischen Zentralspeicher (European Central Repository – ECR) samt erstmaliger Erstellung einer automatisierten Abfrage für bis zu fünf Jahre einschließlich Zeitaufwand von bis zu einer Stunde, darüber hinausgehender Aufwand Verrechnung gemäß TP 92“

50

Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Gebühren der Austro Control GmbH (Austro Control-Gebührenverordnung - ACGV)
StF: BGBl. Nr. 2/1994

Änderung

BGBl. Nr. 453/1995

BGBl. II Nr. 364/1999

BGBl. II Nr. 46/2004

BGBl. II Nr. 35/2008

BGBl. II Nr. 489/2009

BGBl. II Nr. 466/2010

BGBl. II Nr. 21/2012

BGBl. II Nr. 30/2013

BGBl. II Nr. 178/2014

BGBl. II Nr. 210/2015

BGBl. II Nr. 379/2016

BGBl. II Nr. 274/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 898/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

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