§ 4 ABVO

ABVO - Arbeitsbescheinigungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, auf Ersuchen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf der Arbeitsbescheinigung anzugeben, ob und in welcher Zeit der Arbeitnehmer arbeitslosenversichert war, welcher Arbeitsverdienst der Versicherung zugrunde gelegt wurde, soweit die Berechnung der Beiträge nicht nach dem Lohnsummenverfahren erfolgt, und in welcher Zeit allenfalls Krankengeld bezogen wurde.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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