§ 2 ABVO

ABVO - Arbeitsbescheinigungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Arbeitsbescheinigung ist auf dem vom Arbeitsmarktservice aufgelegten und bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice erhältlichen Vordruck zu erstellen. Arbeitsbescheinigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, sind zulässig, sofern sie inhaltlich mit dem amtlichen Vordruck übereinstimmen.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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