§ 3 ABVO

ABVO - Arbeitsbescheinigungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Arbeitsbescheinigung ist vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten zu fertigen. Zweitausfertigungen der Arbeitsbescheinigung sind als solche zu bezeichnen.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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