Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz eins§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2002 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2002, ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen.
(2)Absatz 2§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 171/2010 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2010, ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.
(3)Absatz 3§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2019 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2019, ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.
(4)Absatz 4§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 401/2024 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2024, ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.
In Kraft seit 24.12.2024 bis 31.12.9999
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