§ 3 AbstVpAVa

AbstVpAVa - Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Verordnung ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1998 beginnen.

In Kraft seit 26.06.1998 bis 31.12.9999
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